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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN. 17.
Juhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 7. Upril 1869., die Errichtung von
trigonometrischen Marksteinen betreffend, S. 239. — Geseh, betreffend die im Jahre 1875. vor
Feststellung des Staatshaushalts-Etats zu leistenden Staatsausgaben, S. 240. — Geseh, betreffend
die Vereinigung mehrerer, jetzt zu Neuvorpommern gehöriger, am linken Peene--Ufer bei den Städten
Anklam und Demmin belegener Distrikte mit Altpommern, dem Regierungsbezirke Stettin und den
Kreisen Anklam und Demmin, S. 242. — Geseg, betreffend die Betheiligung der Staatsbeamten
bei der Gründung und Verwaltung von Aktien., Kommandit- und Bergwerks. Gesellschaften, S. 244. —
Vertrag zwischen Preußen und Schaumburg-ippe wegen Ausdehnung des Staatsvertrages vom
20. Oktober 1672. 2c., S. 245.
(Nr. 8209.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 7. April 1869., die
Errichtung von trigonometrischen Marksteinen betreffend. Vom 3. Juni 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
Einziger Paragraph.
Grundstücke, welche auf Grund der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und
vom 7. April 1869. zur Errichtung trigonometrischer Marksteine vom Staate
erworben sind, müssen, sofern sie im Hypotheken- resp. Grundbuch aufgeführt
sind, auf bloße Requisition des Kreislandraths auch dann abgeschrieben werden,
wenn die Enteignung nicht zwangsweise, sondern im Wege der Vereinbarung
erfolgt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juni 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
Sahr#e#s 1874. (Nr. 8209—8210.) 35 (Nr. 8210.)
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1874.