Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 239 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN. 17. 
  
Juhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 7. Upril 1869., die Errichtung von 
trigonometrischen Marksteinen betreffend, S. 239. — Geseh, betreffend die im Jahre 1875. vor 
Feststellung des Staatshaushalts-Etats zu leistenden Staatsausgaben, S. 240. — Geseh, betreffend 
die Vereinigung mehrerer, jetzt zu Neuvorpommern gehöriger, am linken Peene--Ufer bei den Städten 
Anklam und Demmin belegener Distrikte mit Altpommern, dem Regierungsbezirke Stettin und den 
Kreisen Anklam und Demmin, S. 242. — Geseg, betreffend die Betheiligung der Staatsbeamten 
bei der Gründung und Verwaltung von Aktien., Kommandit- und Bergwerks. Gesellschaften, S. 244. — 
Vertrag zwischen Preußen und Schaumburg-ippe wegen Ausdehnung des Staatsvertrages vom 
20. Oktober 1672. 2c., S. 245. 
  
(Nr. 8209.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 7. April 1869., die 
Errichtung von trigonometrischen Marksteinen betreffend. Vom 3. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
Einziger Paragraph. 
Grundstücke, welche auf Grund der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 
vom 7. April 1869. zur Errichtung trigonometrischer Marksteine vom Staate 
erworben sind, müssen, sofern sie im Hypotheken- resp. Grundbuch aufgeführt 
sind, auf bloße Requisition des Kreislandraths auch dann abgeschrieben werden, 
wenn die Enteignung nicht zwangsweise, sondern im Wege der Vereinbarung 
erfolgt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Sahr#e#s 1874. (Nr. 8209—8210.) 35 (Nr. 8210.) 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1874.
	        
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