Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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des Allgemeinen Landrechts in Altpommern zur Anwendung gekommenen Vor- 
schriften an die Stelle der bis dahin dort geltenden Gesetze und Bestimmungen. 
K. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1874. in Kraft. Die Ausführung 
desselben erfolgt durch die Minister des Innern und der Justiz. 
Die in Folge der Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Auseinander- 
setzung zwischen den betheiligten engeren und weiteren kommunalen Verbänden 
ist im Verwaltungswege zu bewirken. Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, 
unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 
Jas in §. 1. in Bezug genommene Protokoll vom 22. August 1865., so- 
wie die Schultzsche Uebersichtskarte werden im Original in dem Archive der 
Begierung zu Stettin und in beglaubigten Kopien bei der Regierung zu Stral- 
sund, sowie bei den Landrathsämtern Demmm und Grimmen niedergelegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8211—8212) (Nr. 8212.)
	        
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