— 248 —
(Nr. 8215.) Gesetz, betreffend die anderweitige Regelung der Wasserlaufabgaben im Gebiete
des Regierungsbezirks Wiesbaden. Vom 8. Juni 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
das Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden, was folgt:
S. 1.
Die Wasserlaufabgaben (Wasserlauf= und Wasserfallinsen)) deren jetziger
jährlicher Betrag oder Geldwerth höher ist, als derjenige Betrag, welcher sich
bei Anwendung des durch die Verordnung des früheren Herzoglich Nassauischen
Staatsministeriums vom 24. April 1855. (Verordnungsblatt des Herzogthums
Nassau für 1855. S. 49.) festgestellten Maßstabes ergiebt, sind vom 11. No-
vember 1874. ab auf den letzteren Betrag zu ermäßigen. Der Geldwerth der
in Naturalien bestehenden Abgaben ist dabei nach den IS#. 5. ff. des Gesetzes,
betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden
und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich
essischn Gebietstheilen, vom 15. Februar 1872. (Gesetz. Samml. für 1872.
S. 165.) zu berechnen.
#. 2
Das angezogene Gesetz vom 15. Februar 1872. ist auch auf die Ablösung
der Wasserlaufabgaben unter nachstehenden Maßgaben anzuwenden:
a) Insoweit nach der Bestimmung des F. 1. eine Ermäßigung der Abgabe
stattgefunden hat, ist der Ablösung der ermäßigte Betrag zu Grunde zu
legen.
b) Die Ablösung hat nicht durch Rente, sondern durch Baarzahlung des
vierzehnfachen Jahresbetrages oder Jahreswerthes der Abgabe zu erfolgen.
c) Dem Verpflichteten ist, wenn seine Verhältnisse dies erfordern, auf
Antrag zu gestatten, das Ablösungkapital in längstens zehn Jahren durch
alljährliche, im Voraus festzusetzende Theilzahlungen abzutragen.
. 3.
Neue Wasserlaufabgaben dürfen fernerhin nicht mehr auferlegt werden.
G. 4.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1874.
. S.) Wilhelm.
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach.
(Nr. 82s0)