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(Nr. 8217.) Gesetz, betreffend die Vollendung der Bahnen von Hanau nach Offenbach,
von Tilsit nach Memel und von Arnsdorf nach Gassen. Vom 14. Juni 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Aus dem Preußischen Antheile an der Französischen Kriegskontribution
sind zur Deckung der Kosten für die Vollendung
1) der Bahn von Hanau nach Offenbach und der außer-
dem im §. 1. des Gesetzes vom 8. März 1871. (Gesetz-
Samml. für 1871. S. 154.) erwähnten Anlagen. 1,/910,000 Thlr.,
2) der Bahn von Tilsit nach Memee 1,450,1000
und
3) der Bahn von Arnsdorf nach Gasgsen 1,890,000
im Ganzen. 5,250,000 Thlr.
zu entnehmen.
Die Regierung wird ferner ermächtigt, außer der Summe von 1,910,000 Tha-
lern für die unter ). gedachten Bauten den Erläs aus dem Verkaufe derjenigen
Grundstücke zu verwenden, welche aus Anlaß des Baues der Linie Hanau-
Offenbach= Sachsenhausen uber Bedarf angekauft, oder in Folge dieses Baues
bei Hanau und an der bestehenden Offenbach- Sachsenhausen-Frankfurter Bahn
entbehrlich geworden sind.
i
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. Juni 1874.
(L. S8.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Lconhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Nr. 8218)