Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 19.— 
  
Juhalt: Gesetz, betresfend die Verwendung der von dem Kommemjienrath Sabey zu Mönster für den Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn von Wesel nach Bocholt bestellten, dem Staate verfallenen Kaution, 
S. 283. — Seseg, betreffend die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 50,600,000 Thalern zur 
Erweiterung des Staats- Eisenbahnnetzes, S. 268. — Verordnung, betrrffend die Einführung der 
Reichsmarkrechnung, S. 357. — Allerh. Erlaß, betreffend die Verleihung eines höheren Amts- 
karakters an die Richter erster Instanz, S. 258. 
  
(Nr. 8219.) Gesetz, betreffend die Verwendung der von dem Kommeerzienrath Sabey zu 
ster für den Bau und Betrjeb einer Eisenbahn von Wesel nach 
Bocholt bestellten, dem Staate verfallenen Kaution. Vom 15. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Handelsminister wird ermächtigt, der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
gesellschaft zum Zwecke der Herstellung einer Eisenbahn von Wesel nach Bocholt 
ie dem Staate verfallene, von dem Kommerzienrath Sabey zu Münster für 
die Ausführung dieser ihm konzessionirten Eisenbahn in Werthpapieren zum 
Nominalbetrage von 28,600 Thalern bestellte Kaution zu überweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 15. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
  
Jahrgang 1874. (Nr. 82219—8220. 37 (Nr. 8220.) 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1874.
	        
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