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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19.—
Juhalt: Gesetz, betresfend die Verwendung der von dem Kommemjienrath Sabey zu Mönster für den Bau
und Betrieb einer Eisenbahn von Wesel nach Bocholt bestellten, dem Staate verfallenen Kaution,
S. 283. — Seseg, betreffend die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 50,600,000 Thalern zur
Erweiterung des Staats- Eisenbahnnetzes, S. 268. — Verordnung, betrrffend die Einführung der
Reichsmarkrechnung, S. 357. — Allerh. Erlaß, betreffend die Verleihung eines höheren Amts-
karakters an die Richter erster Instanz, S. 258.
(Nr. 8219.) Gesetz, betreffend die Verwendung der von dem Kommeerzienrath Sabey zu
ster für den Bau und Betrjeb einer Eisenbahn von Wesel nach
Bocholt bestellten, dem Staate verfallenen Kaution. Vom 15. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Der Handelsminister wird ermächtigt, der Cöln-Mindener Eisenbahn-
gesellschaft zum Zwecke der Herstellung einer Eisenbahn von Wesel nach Bocholt
ie dem Staate verfallene, von dem Kommerzienrath Sabey zu Münster für
die Ausführung dieser ihm konzessionirten Eisenbahn in Werthpapieren zum
Nominalbetrage von 28,600 Thalern bestellte Kaution zu überweisen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Bad Ems, den 15. Juni 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
Jahrgang 1874. (Nr. 82219—8220. 37 (Nr. 8220.)
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1874.