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(Nr. 8220.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 50,600,000 Thalern
' zur Erweiterung des Staats- Eisenbahnnetzes. Vom I7. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
K. 1.
Es ist eine Anleihe aufzunehmen, welche die Mittel gewährt für den
Bau der Bahnen:
1) von Insterburg über Darkehmen, Goldap und Oletzko nach Prostken
zum Anschluß an die Russische Bahn von Bialystock nach Grajewo“
mit:t:t:. 7,650,000 Thalern,
###########9 5/,600,000 -
3) von einem Punkte an der Stargard-Posener Bahn
zwischen Rokietnice und Posen über Schneidemühl
nach Belgard, Rügenwaldermünde und Stolp-
münde iuiutt. 18,500,000
4) von Dittersbach über Neurode nach Glatz mit... 8,050,000
5) von Kassel über Helsa nach Waldkappel zum An-
schluß an die Bahn von Berlin nach Wetzlar mit. 4,5000000
6) von Dortmund nach Oberhausen resp. Sterkrade
nebst Zechenzweigbahnen nniit 6,300,000
im Ganzen. .. 50,600,000 Thaler.
K. 2.
Die Ausführung der Bahnen erfolgt durch den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
K. 3.
Der erforderliche Geldbetrag von 50,600,000 Thalern ist durch Ver-
äußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzubringen.
Der hiervon jährlich flüssig zu machende Betrag ist im Staatshaushalts-Etat
vorzusehen. Im Jahre 1874. sind nicht mehr als 5,000,000 Thaler, im
Intre 1875. nicht mehr als 10,000,000 Thaler zu verwenden.
Wann, durch welche Stelle, und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung
der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Summen, zu welchem
Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe,
wegen Annahme derselben als pupillen- und depositalmäßige Sicherheit und wege
er-