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Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869.
(Erleh. Schnmt S. 1197.) zur Anwendung.
g. 4.
Jede Verfügung über die im 8. 1. bezeichneten Eisenbahnen durch Ver.
#aßtrung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des
ges.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. 9
Gegeben Bad Ems, den 17. Juni 1874.
(I. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Nr. 8221.) Verordnung, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung. Vom
28. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt:
Vom 1. Januar 1875. ab wird für den Verkehr bei den öffentlichen
Kassen und für den allgemeinen Verkehr die Reichsmarkrechnung eingeführt.
Für die Umrechnung der Münzen der Landeswährungen in Mark 6½ die Vor-
schriften im Artikel 14. . 2. des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873. (Reichs-
Gesetzbl. S. 233.) maßgebend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koöniglichen Infiegel.
Bad Ems, den 28. Juni 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach.
Or. 820—72) (Xr. 8222)