Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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9) die Chausseegelderheber, sowie die Einnehmer und Erheber der sonstigen 
Kommunikationsabgaben bei Kassen von 
größerem Umfange . ...... ... .. . . . . .. 400 Thlr. 
mittletten . . . 200 
geringem -............ bis zu 100 
g 
10) die Loam unter Littr. A. Nr. 10. bis zu 30. 
V. Im Bereiche der Verwaltung der direkten Steuern. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Rendant und Kassirer bei der Kasse der Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuern in Berlin, 
2) fendan Kontroleur und Kassirer bei der Kreiskasse zu Frank- 
urt a. M., 
3) Kreis. Steuereinnehmer und 
4) der Kontroleur bei der Kreis-Steuerkasse zu Merseburg, 
5) Steuerempfänger, 
6) Verwalter der Bezirks-Steuerkassen in den Hohenzollernschen Landen, 
7) Steuererheber, 
8) Steuer-Untererheber, 
9) Kassendiener und Exekutoren, insofern dieselben mit der Annahme, der 
Aufbewahrung oder dem Transport von Geldern oder geldwerthen 
Gegenständen beauftragt werden. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) den Rendanten bei der Steuer-Direktionskasse in Berlin. 3000 Thlr. 
1000 
den Kaffirer daselbt 
2) den Rendanten bei der Kreiskasse zu Frankfurt a. M. 3000 
den Kontroleur und Kassirer daselbtt .................. 1000 
3) Kreis-Steuereinnehhbmernr 3000 
4) Kontroleur bei der Kreis- Steuerkasse in Merseburg 1000 
5) Steuerempfänger unter A. 5. bei Kassen von 
größerem Umfangagagagagaa 3000 
mittlerem s.......·....................... 2000- 
geringem -............................... 1000 
6) Verwelier, ber Bezirks-Steuerkassen in den Hohenzollern= 
schen Laden .. . . .. 2000 
7) — ........................................ 1000 
8) Steuer-Untererhebernrn 1000 
9) Kassendiener und Exekutoren unter A. 9. bis zu.... 200 
  
(Nr. 324. Be-
	        
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