Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Dachschindeln, Cement, 
Bruch-, Cement-, Granit-, Gyps-) Kalk.) Mauer- oder Pflaster- 
steinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Lehm, 
Sand, Kies, Bauholz, Nutzholz, Brettern, Planken, Latten, Brenn- 
holz, Torf, Koaks, Steinkohlen, Cinders, Rohschwefel, Salz, Heu, 
Stroh, Dachreth, Borke und Lohe für Gerbereien, ungedroschenem 
Korn, natürlichem Dünger oder frischen Fischen besteht, haben das 
Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
2) Schiffe von mehr als 12 Kubikmetern Netto--Raumgehalt entrichten, 
wenn sie eine Fahrt zwischen Deutschen Häfen ohne Berührung fremder 
Häfen machen, nur die Hälfte der unter A. 2. bestimmten Sätze. 
3) Schiffe, welche eine den vierten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht über- 
steigende Ladung löschen oder einnehmen, haben das Hafengeld nur nach 
dersenigen Anzahl von Kubikmetern zu entrichten, welche dem Raumgehalte 
der gelbschten oder geladenen Waaren entspricht. 
Bei Waaren, welche nach Gewicht verladen werden, gilt eine Menge 
von 10 Zentnern gleich einem Kubikmeter. 
4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen von Hadersleben regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl — statt der tarifmäßigen Abgabe 
für jede einzelne Fahrt — eine jährliche Abfindung entrichtet werden, 
deren Höhe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung 
der Regierung festzusetzen ist. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) Fahrzeuge, welche, um Frackt zu suchen, ohne Ladung in den Hafen ein- 
aufen und denselben ohne Ladung wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge, welche, um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang 
zu nehmen, einlaufen und den Hafen wieder verlassen, ohne gelöscht oder 
geladen, auch ohne ganz oder theilweise ihre Ladung veräußert zu haben; 
3) Fahrzeuge, welche wegen widrigen Windes, Seeschadens oder anderer 
Unglücksfälle, sowie zur Reparatur des Schiffes oder Konservirung der 
Ladung desselben, ferner wegen Eisganges oder um Winterlager zu halten, 
den Hafen anlaufen und nur ihre eingebrachte Ladung — dieselbe mag 
gelöscht oder im Schiffe verblieben sein — später wiederum ausführen, 
jedoch nur mit der Maßgabe, daß, wenn außer den eingebrachten Waaren 
p tandere ausgeführt werden, die Befreiung beim Ausgange nicht statt- 
ndet; 
G#n 8227.) 40“ 4) Fahr.
	        
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