Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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2) frische Fische 
3) der Ballast der Schiffe; 
4) Schiffsproviant zur Verpflegung der Mannschaft auf der Reise. 
Zusätzliche Bestimmungen zu A. und B. 
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts der Schiffe werden überschießende 
Bruchtheile von einem halben Kubikmeter oder mehr für ein ganzes Kubik. 
meter Netto- Raumgehalt gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer 
Ansatz gelassen. 
2) Das abgabepflichtige Hafengebiet wird begrenzt durch die nordöstlichen 
Bohlwerke am sogenannten Schwedischen Hafen und den westlichen End- 
punkt der übrigen Bohlwerke und durch eine von diesen beiden Punkten 
auf das gegenuberliegende Ufer gezogene Luftlinie. 
C. An besonderen Abgaben 
sind außerdem zu entrichten: 
1) Winterlagergeld für Schiffe, welche in der Zeit 
zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März 
unbemannt im Hafen liegen, für jedes Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt und jeden Monat 6 Dfl. (5 Pf. R.-W.). 
Anmerkung. Die Abgabe wird für Bruch- 
theile eines Monats 
a) von 8 bis 22 Tagen — zur Hälfte, 
b) von längerer Dauer — zum Vollen), 
e) von kürzerer Dauer — überhaupt nicht 
erhoben; 
2) für die Benutzung von Hafengrundstücken Be- 
hufs Erbauung von Scheuern und Lagerhäusern, 
sowie für die Benutzung von Plätzen zu Hol- 
lagern, Lagern von Mühlen., Mauer- und Kal 
steinen 2c. oder von zu Schiffsbauten und Re- 
paraturen dienenden Plätzen auf dem Hafen- 
grunde, für jede 100 □Meter und jedes Jahr. 3 Thlr. (9 Mark R.-W.); 
3) für die Benutzung der Hafengrundstücke zum 
Lagern von 
a) Holz, Planken, Brettern und Latten während 
wehr als 12 Tage — an jedem dreizehnten 
b) anderen Waaren während mehr als 6 Tage 
— an jedem siebenten Tag — 
ein Viertheil des erlegten Bohlwerksgeldes; 
4) für
	        
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