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2) frische Fische
3) der Ballast der Schiffe;
4) Schiffsproviant zur Verpflegung der Mannschaft auf der Reise.
Zusätzliche Bestimmungen zu A. und B.
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts der Schiffe werden überschießende
Bruchtheile von einem halben Kubikmeter oder mehr für ein ganzes Kubik.
meter Netto- Raumgehalt gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer
Ansatz gelassen.
2) Das abgabepflichtige Hafengebiet wird begrenzt durch die nordöstlichen
Bohlwerke am sogenannten Schwedischen Hafen und den westlichen End-
punkt der übrigen Bohlwerke und durch eine von diesen beiden Punkten
auf das gegenuberliegende Ufer gezogene Luftlinie.
C. An besonderen Abgaben
sind außerdem zu entrichten:
1) Winterlagergeld für Schiffe, welche in der Zeit
zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März
unbemannt im Hafen liegen, für jedes Kubik-
meter Netto-Raumgehalt und jeden Monat 6 Dfl. (5 Pf. R.-W.).
Anmerkung. Die Abgabe wird für Bruch-
theile eines Monats
a) von 8 bis 22 Tagen — zur Hälfte,
b) von längerer Dauer — zum Vollen),
e) von kürzerer Dauer — überhaupt nicht
erhoben;
2) für die Benutzung von Hafengrundstücken Be-
hufs Erbauung von Scheuern und Lagerhäusern,
sowie für die Benutzung von Plätzen zu Hol-
lagern, Lagern von Mühlen., Mauer- und Kal
steinen 2c. oder von zu Schiffsbauten und Re-
paraturen dienenden Plätzen auf dem Hafen-
grunde, für jede 100 □Meter und jedes Jahr. 3 Thlr. (9 Mark R.-W.);
3) für die Benutzung der Hafengrundstücke zum
Lagern von
a) Holz, Planken, Brettern und Latten während
wehr als 12 Tage — an jedem dreizehnten
b) anderen Waaren während mehr als 6 Tage
— an jedem siebenten Tag —
ein Viertheil des erlegten Bohlwerksgeldes;
4) für