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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 22.—
Jnhalt: Verordnung, betreffend die Koutionen der Beamten aus dem Bereiche des Justizministeriums und
des Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten, S. 263. —
Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, S. ass. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ge-
nehmigung eines Nachtrage zum Tarif vom 27. Dezember 1871., nach welchem die Abgabe für das
Befahren der Wasserstraßen zwischen der Ober und der Elbe zu erheben ist, S. 292. — Allerhöchster
Erlaß, betreffend eine Aenderung des Regulativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungs-
kammer, S. 294. — Vertrag über die Theilung des Kommuniongebietes am Unterharze, S. 206.
(Nr. 8228.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Justizministeriums und des Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten. Vom 20. Juli 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen auf Grund der . 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kautionen
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz= Samml. S. 125.), was folgt:
Einziger Paragraph.
Die aus dem Bereiche des Justizministeriums und des Ministeriums der
geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-Angelegenheiten zur Kautionsleistung ver-
pflichteten Beamtenklassen und die Höhe der von denselben zu leistenden Amts-
kautionen ergeben sich aus der Anlage.
Im Uebrigen finden die Vorscheiften der Verordnung vom 10. Juli d. J.,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260. ff.), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 20. Juli 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Justizminister:
Camphausen. Falk.
Jahrgang 1874. (Nr. 8228) 42 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1871.