Full text : Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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Wir  sehen  hieraus,  daß  die  Verfassung  vom  5.  Dezember,
betreffs  der  Sicherstellung  der  Selbstständigkeit  der  Kirche,  mit  Ausnahme
  der  Forderung  sofortiger  Aufhebung  des  Staatspatronates,
alle  Begehren  der  zu  Frankfurt  zusammengetretenen  katholischen
Abgeordneten  erfüllt  hat.  Bei  der  Abstimmung  in  der  frankfurter
Versammlung  ward  der  katholische  Antrag  (Nr.  1)  mit  357  gegen
99  Stimmen  verworfen  und  ein  Amendement  des  Dechanten
Kuenzer  aus  Konstanz  angenommen:

„Jede  Religionsgesellschaft  (Kirche)  ordnet  und
verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbstständig,
bleibt  aber,  wie  jede  andere  Gesellschaft  im  Staate,
den  Staatsgesetzen  unterworfen.“

Der  von  Preußen  ausgegangene  Drei-Königs-Entwurf  hat
den  zweiten  Satz  „bleibt  aber  2c.“  dessen  die  Kirche  entwürdigende
und  gefährdende  Bedeutung  wir  oben  dargethan,  wieder  entfernt.

Die  Verhältnisse  der  Kirche  zum  Staate  sind  in  Bayern
durch  das  Religionsedikt  vom  29.  Mai  1818,  das  der  Verfassung
beigefügt  ist,  bestimmt.  In  welcher  harten  Weise  dasselbe  die  Selbstständigkeit
  der  Kirche  beschränkt,  ergiebt  sich  theils  aus  der  weiten
und  tief  in  das  Wesen  der  Kirche  eingreifenden  Ausdehnung  der
„bürgerlichen  Handlungen  und  Beziehungen“  und  der  „Gegenstände
gemischter  Natur,“  „welche“  nach  §  76  zwar  „Lgeistlich  sind,  aber
die  Religion  nicht  wesentlich  betreffen,“  und  zu  denen  9  79  auch
„außerordentliche  kirchliche  Feierlichkeiten  976  „alle  Anordnun-=gen
  über  den  äußeren  Gottesdienst,  dessen  Ort,  Zeit,  Zahl  2c.
„Bestimmungen  über  geistliche  Bildungs-,  Verpflegungs=  und  Strafanstalten“
  rechnet,  theils  in  den  dem  Regenten  auch  in  reingeistlichen
  Sachen  gegebenen  Aufsichtsrechten,  dem  Recursu  ab  abusu,
dem  Rechte  des  Placet,  dem  Rechte  Kirchenversammlungen  auszuschreiben
  u.  s.  w.  Wie  streng  diese  Staatsrechte  geübt  wurden,
ist  Niemand  unbekannt,  welcher  die  innere  Geschichte  Bayerns  kennt;
in  dieser  Beziehung  hat  kein  Unterschied  zwischen  der  ausgeklärtdespotischen
  Verwaltung  von  Montgelas  und  der  des  sogenannten
  katholischen  Ministeriums  Abel  stattgefunden.  Wer  erinnert