Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 2. 
Die Regelung aller auf den Anschluß dieser Bahn von Ihrhove nach 
Neue Schanz an die Niederländische Staats. Eisenbahn bezüglichen Verhältnisse 
bleibt der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Niederländischen 
Regierung vorbehalten. 
Artikel 3. 
Der Bau und Betrieb der in Rede stehenden Eisenbabn erfolgt für Rech- 
nung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung. Die Königlich Preußische 
Regierung leistet jedoch der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zu dem 
erforderlichen Anlagekapitale einen unverzinslichen und niemals rückzahlbaren 
Zuschuß von dreimalhundert Tausend Thalern, wovon fünfundzwanzig Tausend 
Thaler an die Stadt Papenburg zur Beschaffung eines unterhalb Papenburg 
an der Eisenbahnbrücke über die Ems zu haltenden Schleppdampfers abgeführt 
werden. Die Zahlung erfolgt in drei Raten, wovon die beiden ersten Raten im 
Betrage von je Einhundert Tausend Thalern am Schlusse des ersten respektive 
zweiten Baujahres (Artikel 7. Nr. 1. des gegenwärtigen Vertrages) fällig werden 
und der Rest nach Vollendung des Baues zu zahlen ist. 
Die Königlich Preußische Regierung ist ferner bereit, soweit es mit den 
Interessen der Rheine-Emdener Eisenbahn verträglich ist, die Mitbenutzung des 
Bahnhofes dieser Bahn zu Ihrhove der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
zu gestatten und zu diesem Zwecke den Bahnhof Ihrhove auf eigene Kosten zu 
erweitern. Ueber den Umfang und die Bedingungen dieser Mitbenutzung, ins- 
besondere auch über die Großherzoglich Oldenburgischerseits dafür zu gewätlenden 
Vergütungen werden die Eisenbahnverwaltungen beider Staaten besondere 
Verständigung treffen. Die Großherzoglich Oldeuburgiche Regierung hat jedoch 
für die Mitbenutzung der Geleise des Bahnhofes Ihrhove eine besondere Ver- 
gütung so lange nicht zu zahlen, als sie in Gemäßheit des nachstehenden Arti- 
kels 15. auf der Strecke der Westphälischen Eisenbahn von Ihrhove nach Leer 
den Mitbetrieb ausübt und dafür das daselbst stipulirte Aequivalent entrichtet. 
Ein Gleiches gilt bezüglich der Bahnhofsgebäude zu Ihrhove, deren Mitbenutzung 
der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung insoweit eingeräumt wird, als die 
Mitbenutzung ohne Benachtheiligung des Betriebes der Westphälischen Eisenbahn 
zulässig ist und einen besonderen Kostenaufwand für die Westphälische Eisenbahn- 
verwaltung nicht herbeiführt. Für die Oienstleistungen, welche das Stations- 
und Erpeditions-Personal der Westphälischen Eisenbahn für die Großherzoglich 
Oldenburgische Verwaltung etwa mitverrichten sollte, hat letztere ein besonderes 
Aequivalent zu zahlen. 
Artikel 4. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist bezüglich des Baues und 
Betriebes der Bahn — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — den jetzigen 
und künftigen Preußischen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere dem Gesetze 
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. und dem Gesetze 
vom 16. März 1867. über die Besteuerung von Eisenbahnen unterworfen. I 
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