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Artikel 2.
Die Regelung aller auf den Anschluß dieser Bahn von Ihrhove nach
Neue Schanz an die Niederländische Staats. Eisenbahn bezüglichen Verhältnisse
bleibt der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Niederländischen
Regierung vorbehalten.
Artikel 3.
Der Bau und Betrieb der in Rede stehenden Eisenbabn erfolgt für Rech-
nung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung. Die Königlich Preußische
Regierung leistet jedoch der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zu dem
erforderlichen Anlagekapitale einen unverzinslichen und niemals rückzahlbaren
Zuschuß von dreimalhundert Tausend Thalern, wovon fünfundzwanzig Tausend
Thaler an die Stadt Papenburg zur Beschaffung eines unterhalb Papenburg
an der Eisenbahnbrücke über die Ems zu haltenden Schleppdampfers abgeführt
werden. Die Zahlung erfolgt in drei Raten, wovon die beiden ersten Raten im
Betrage von je Einhundert Tausend Thalern am Schlusse des ersten respektive
zweiten Baujahres (Artikel 7. Nr. 1. des gegenwärtigen Vertrages) fällig werden
und der Rest nach Vollendung des Baues zu zahlen ist.
Die Königlich Preußische Regierung ist ferner bereit, soweit es mit den
Interessen der Rheine-Emdener Eisenbahn verträglich ist, die Mitbenutzung des
Bahnhofes dieser Bahn zu Ihrhove der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung
zu gestatten und zu diesem Zwecke den Bahnhof Ihrhove auf eigene Kosten zu
erweitern. Ueber den Umfang und die Bedingungen dieser Mitbenutzung, ins-
besondere auch über die Großherzoglich Oldenburgischerseits dafür zu gewätlenden
Vergütungen werden die Eisenbahnverwaltungen beider Staaten besondere
Verständigung treffen. Die Großherzoglich Oldeuburgiche Regierung hat jedoch
für die Mitbenutzung der Geleise des Bahnhofes Ihrhove eine besondere Ver-
gütung so lange nicht zu zahlen, als sie in Gemäßheit des nachstehenden Arti-
kels 15. auf der Strecke der Westphälischen Eisenbahn von Ihrhove nach Leer
den Mitbetrieb ausübt und dafür das daselbst stipulirte Aequivalent entrichtet.
Ein Gleiches gilt bezüglich der Bahnhofsgebäude zu Ihrhove, deren Mitbenutzung
der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung insoweit eingeräumt wird, als die
Mitbenutzung ohne Benachtheiligung des Betriebes der Westphälischen Eisenbahn
zulässig ist und einen besonderen Kostenaufwand für die Westphälische Eisenbahn-
verwaltung nicht herbeiführt. Für die Oienstleistungen, welche das Stations-
und Erpeditions-Personal der Westphälischen Eisenbahn für die Großherzoglich
Oldenburgische Verwaltung etwa mitverrichten sollte, hat letztere ein besonderes
Aequivalent zu zahlen.
Artikel 4.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist bezüglich des Baues und
Betriebes der Bahn — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — den jetzigen
und künftigen Preußischen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere dem Gesetze
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. und dem Gesetze
vom 16. März 1867. über die Besteuerung von Eisenbahnen unterworfen. I
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