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Insoweit die zur Eisenbahnanlage erforderliche vorübergehende oder blei-
bende Abtretung des Grundes und Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Auf-
hebung von Gerechtsamen im Wege gütlicher Vereinbarungen zwischen der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
wird die Königlich Preußische Regierung das Enteignungsverfahren nach Maß-
gabe der betreffenden Preußischen Gesetze eintreten lassen.
Artikel 5.
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich Olden.
burgischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecke im Königlich
Preußischen Gebiete der Königlich Preußischen Regierung ausdrücklich vorbehalten.
Auch sollen die an der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete zu errich-
tenden Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staates sein.
Die Bahnpolizei wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung durch
die von den zuständigen Königlich Preußischen Behörden in Eid und Pflicht zu
nehmenden Bahnpolizei-Beamten ausüben lassen. Alle innerhalb des Königlich
Preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf
derselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen den Kö-
niglich Preußischen Behörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und
nach den im Preußischen Staate gültigen Gesetzen und Verordnungen beurtheilt
werden.
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienst vergehen der von der
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angestellten Beamten sind jedoch die
Großherzoglich Oldenburgischen Behörden allein zuständig.
Wird die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preu-
ßischen Gebietes fungirenden Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnbediensteten
wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Be-
hörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisen-
ahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen
irgend thunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Ver-
haftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch
rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist damit einverstanden, daß
die von ihr bestellte Bau- und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungs-
ansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebes der Bahn auf Königlich
Preußischem Gebiete erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen
öniglich Preußischen Gerichte unterworfen ist, und daß die gegen die vor-
ged te Verwaltung ergehenden Entscheidungen für die Großherzoglich Olden-
urgische Regierung ohne Weiteres verbindlich sind.
Artikel 6.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen Ihr und der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung, sowie
ie Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und
Ausfsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen
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