Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die 
nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden 
geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten terri- 
torialer Natur) welche hiernach von der Königlich Preußischen Regierung ressor- 
tiren, an jene Behörde zu wenden. 
Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung 
auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel 7. 
Für den Bau der Ihrhove-Neue Schanzer Eisenbahn innerhalb des Preu- 
Kßischen Gebietes gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist verpflichtet, die Voll- 
endung und Inbetriebnahme der Bahn längstens innerhalb dreier Jahre 
nach der Ratifikation des zwischen dem Deutschen Reich und den Nieder- 
landen abzuschließenden Vertrages (Artikel 2, des gegenwärtigen Vertrages) 
zu bewirken. 
2) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen- 
punkte, die Bestimmung der Orte, wo nach Maßgabe des Verkehrs- 
bedürfnisses jetzt oder künftig Stationen für den Personen- oder Güter- 
verkehr anzulegen sind, und sämmtliche Bauprojekte unterliegen der Ge- 
nehmigung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
3) Was die Konstruktion der Lokomotiven und Fahrzeuge betrifft, so sollen 
die von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung geprüften Betriebs- 
mittel ohne weitere Revision im Königlich Preußischen Gebiete für den 
Betrieb der Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung auf der Strecke Leer- 
Neue Schanz zugelassen werden. 
Vorkehriugen und Einrichtungen innerhalb der Umgebungen der 
Bahnanlage) welche von Seiten der Königlich Preußischen Regierung 
zum Schutze der Adjazenten gegen Feuersgefahr verlangt werden, ist die 
grescherpoglich-= Eisenbahnverwaltung auf ihre Kosten auszuführen ver- 
pflichtet. 
4) Die von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bestellte Bau- 
verwaltung hat allen Anforderungen, welche wegen polizeilicher Beauf- 
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden 
mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden 
Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen 
Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den 
Anforderungen der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen 
Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwilli 
Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auc 
zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. für die Bau- 
arbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 
5) Die Bahn wird zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise versehen, 
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist jedoch zum Bau und 
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