Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 321 — 
Betriebe eines zweiten Geleises — für welches der Grund und Boden 
sogleich bei der Anlage der Bahn mit zu erwerben ist — verpflichtet, 
sobald die Königlich Preußische Regierung solches im Verkehrsinteresse 
für nothwendig erachtet und verlangt. Gegen die desfallsige Anordnung 
der Königlich Pruzischen Regierung steht der Großherzoglich Oldenbur- 
ichen Regierung binnen einer praäklusivischen Frist von vier Wochen die 
inlegung des Rekurses beim Reichs-Eisenbahnamt zu, bei dessen Ent- 
scheidung es sodann bewendet. 
6) Die Eisenbahnbrücke über die Ems unterhalb Papenburg erhält eine 
lichte Durchflußweite von 319 Metern, in der Höhe der Pfeiler-Ober- 
kanten gemesen. Dieselbe wird eine Drehbrücke mit zwei Oeffnungen 
von je 20 Metern lichter Weite erhalten. 
Oberhalb und unterhalb dieser beiden für die Durchfahrt der Schiffe 
bestimmten Oeffnungen werden Leitwerke von je 60 Metern Länge Sei- 
tens der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angelegt. Uceber die 
Lage und Konstruktion dieser Leitwerke wird die Großherzoglich Olden- 
burgische Regierung der Königlich Preußischen Regierung ein besonderes 
Projekt zur Genehmigung vorlegen und den desfallsigen Anforderungen 
der Königlich Penzischen Regierung nachkommen. 
Für die in die Nähe der Brücke gelangenden Schiffe, deren Weiter- 
fahrt durch den Schluß der Dunchlaeffmnen verhindert wird, werden 
Einrichtungen getroffen, welche es Schiffen mit einem Tiefgange bis zu 
4 Metern gestatten, die Oeffnung der Brücke, eventuell den Wiedereintritt 
des für die Weiterfahrt erforderlichen Wasserstandes und der geeigneten 
Stromrichtung in aller Sicherheit abzuwarten. 
Zu diesem Zweck werden Seitens der Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierung oberhalb und unterhalb der Brücke in möglichster Nähe der- 
selben an Flußstellen von ausreichender Wassertiefe und Geräumigkeit 
Vorkehrungen zum Festlegen von Schiffen mit einem Tiefgang bis 
*r 4 Metern getroffen und Signalvorrichtungen aufgestellt, mittelst deren 
ie Schiffer rechtzeitig und vor Erreichung der Schiffsliegeplätze erfahren, 
ob die Drehbrücke geöffnet oder geschlossen ist. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet Sich, die 
vorbezeichneten, im Interesse des Schiffahrtsverkehrs angeordneten Ein- 
richtungen zu unterhalten und für deren Bedienung Sorge zu tragen, 
dieselben auch in der von der Königlich Preußischen Regierung etwa für 
nothwendig erachteten Weise zu vervollständigen oder abzuändern. 
Auch liegt der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung die Ver- 
pflichtung ob, für die Herstellung und Unterhaltung einer den oberhalb 
und unterhalb gelegenen Fahrwasserstrecken entsprechenden und mit ihnen 
im summenhange stehenden Fahrbahn durch die beiden Brückenöffnungen 
zu sorgen. 
— Grundsatz soll gelten, daß die Drehbrücke stets offen ist und 
nur zu den Passirzeiten der Eisenbahnzüge geschlossen wird. Oie Fest- 
setzung der Brückenschließzeiten erfolat mit Genehmigung der Fahrpläne 
durch den Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und 
(r. 8237.) öffent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.