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Betriebe eines zweiten Geleises — für welches der Grund und Boden
sogleich bei der Anlage der Bahn mit zu erwerben ist — verpflichtet,
sobald die Königlich Preußische Regierung solches im Verkehrsinteresse
für nothwendig erachtet und verlangt. Gegen die desfallsige Anordnung
der Königlich Pruzischen Regierung steht der Großherzoglich Oldenbur-
ichen Regierung binnen einer praäklusivischen Frist von vier Wochen die
inlegung des Rekurses beim Reichs-Eisenbahnamt zu, bei dessen Ent-
scheidung es sodann bewendet.
6) Die Eisenbahnbrücke über die Ems unterhalb Papenburg erhält eine
lichte Durchflußweite von 319 Metern, in der Höhe der Pfeiler-Ober-
kanten gemesen. Dieselbe wird eine Drehbrücke mit zwei Oeffnungen
von je 20 Metern lichter Weite erhalten.
Oberhalb und unterhalb dieser beiden für die Durchfahrt der Schiffe
bestimmten Oeffnungen werden Leitwerke von je 60 Metern Länge Sei-
tens der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angelegt. Uceber die
Lage und Konstruktion dieser Leitwerke wird die Großherzoglich Olden-
burgische Regierung der Königlich Preußischen Regierung ein besonderes
Projekt zur Genehmigung vorlegen und den desfallsigen Anforderungen
der Königlich Penzischen Regierung nachkommen.
Für die in die Nähe der Brücke gelangenden Schiffe, deren Weiter-
fahrt durch den Schluß der Dunchlaeffmnen verhindert wird, werden
Einrichtungen getroffen, welche es Schiffen mit einem Tiefgange bis zu
4 Metern gestatten, die Oeffnung der Brücke, eventuell den Wiedereintritt
des für die Weiterfahrt erforderlichen Wasserstandes und der geeigneten
Stromrichtung in aller Sicherheit abzuwarten.
Zu diesem Zweck werden Seitens der Großherzoglich Oldenburgischen
Regierung oberhalb und unterhalb der Brücke in möglichster Nähe der-
selben an Flußstellen von ausreichender Wassertiefe und Geräumigkeit
Vorkehrungen zum Festlegen von Schiffen mit einem Tiefgang bis
*r 4 Metern getroffen und Signalvorrichtungen aufgestellt, mittelst deren
ie Schiffer rechtzeitig und vor Erreichung der Schiffsliegeplätze erfahren,
ob die Drehbrücke geöffnet oder geschlossen ist.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet Sich, die
vorbezeichneten, im Interesse des Schiffahrtsverkehrs angeordneten Ein-
richtungen zu unterhalten und für deren Bedienung Sorge zu tragen,
dieselben auch in der von der Königlich Preußischen Regierung etwa für
nothwendig erachteten Weise zu vervollständigen oder abzuändern.
Auch liegt der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung die Ver-
pflichtung ob, für die Herstellung und Unterhaltung einer den oberhalb
und unterhalb gelegenen Fahrwasserstrecken entsprechenden und mit ihnen
im summenhange stehenden Fahrbahn durch die beiden Brückenöffnungen
zu sorgen.
— Grundsatz soll gelten, daß die Drehbrücke stets offen ist und
nur zu den Passirzeiten der Eisenbahnzüge geschlossen wird. Oie Fest-
setzung der Brückenschließzeiten erfolat mit Genehmigung der Fahrpläne
durch den Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und
(r. 8237.) öffent-