Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die vorbezeichnete Verpflichtung der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen- 
bahnverwaltung zur Einrichtung eines direkten Verkebrs und zum Zugeständnisse 
des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen 
betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach 
denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für ihre, in dem einzurichtenden 
durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarifeinheitssatz 
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich- 
artige Transportgegenstinde in ihrem Lokalverkehre resp. in einem anderen 
durchgehenden Verkehre erheben. 
Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung zum Qwecke 
der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zuge- 
ständniß, wie es vorstehend prazisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung 
fordern, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf 
den von der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltuna vorgeschlagenen 
direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des 
Tarifsatzes zu machen, so ist die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwal- 
tung an das ihrerseits auf Ersordern des bezeichneten Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten Verkehr, an welchem die 
sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zu- 
geständniß nicht mehr gebunden. 
Artikel 9. 
Die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf 
den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig 
Gültigkeit haben. 
Artikel 10. 
Gegenüber der Post- und Telegraphenverwaltung ist die Grohherzoglich 
Oldenburgische Eisenbahnverwaltung bczüglich der in Rede stehenden Bahnstrecke 
den Bestimmungen unterworfen, welche zu Gunsten dieser Verwaltungszweige 
vom Bundesrathe für die Staats. Eisenbahnen un früheren Norddeutschen Bundeö5- 
gebiete erlassen sind oder künftig erlassen werden. 
Artikel 11. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, 
die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, 
mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus 
den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 
35 ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 
Artikel 12. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in Rede stehende 
Bahnstrecke mittelst Zweigbahnen, als die Benutng der ersteren gegen zu ver- 
(Nr. 8237.) ein-
	        
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