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Die vorbezeichnete Verpflichtung der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen-
bahnverwaltung zur Einrichtung eines direkten Verkebrs und zum Zugeständnisse
des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen
betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach
denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für ihre, in dem einzurichtenden
durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarifeinheitssatz
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich-
artige Transportgegenstinde in ihrem Lokalverkehre resp. in einem anderen
durchgehenden Verkehre erheben.
Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung zum Qwecke
der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zuge-
ständniß, wie es vorstehend prazisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung
fordern, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf
den von der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltuna vorgeschlagenen
direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des
Tarifsatzes zu machen, so ist die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwal-
tung an das ihrerseits auf Ersordern des bezeichneten Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten Verkehr, an welchem die
sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zu-
geständniß nicht mehr gebunden.
Artikel 9.
Die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee-
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf
den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig
Gültigkeit haben.
Artikel 10.
Gegenüber der Post- und Telegraphenverwaltung ist die Grohherzoglich
Oldenburgische Eisenbahnverwaltung bczüglich der in Rede stehenden Bahnstrecke
den Bestimmungen unterworfen, welche zu Gunsten dieser Verwaltungszweige
vom Bundesrathe für die Staats. Eisenbahnen un früheren Norddeutschen Bundeö5-
gebiete erlassen sind oder künftig erlassen werden.
Artikel 11.
Die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet,
die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten,
mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus
den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das
35 ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen.
Artikel 12.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in Rede stehende
Bahnstrecke mittelst Zweigbahnen, als die Benutng der ersteren gegen zu ver-
(Nr. 8237.) ein-