Maßregeln gegen verdächtige Indivibuen. 117
werden die Nachweisungen kreisweise zusammengestellt und demnächst ebenfalls
der Regierung vorgelegt. Die Regierungen haben auf Grund der
Nachweisungen im Laufe des Januar jeden Jahres dem Ministerium des
Innern über die Zahl der in ihren Bezirken vorhandenen vorläufig entlassenen
Strafgefangenen, sowie über die Eersahrungen Bericht zu erstatten,
welche in Bezug auf dit % im Laufe des verflossenen Jahres gemacht
worden sind. 18 a. o. O.)
Die Polizeibehörden baben ## auf Erlangung und Sicherung eines ehrlichen
PBroderwerbes gerichteten Bemühungen nicht ohne Roth durch rücksichtslose Handhabung
der Polizei-Aussicht entgegenzutreten, müssen sich ru aclegen sein
lassen, nach Kräften hierzu beizutragen. (Erlaß vom 22. Mai 1866.)
§8 15. Mit Haft wird bestraft, wer, nachdem er unter ni-n gestellt
worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwider
handelt. (§. 361, Nr. 1 d. Sir. . „B.)
6 16. Außer der als accessorische Strafe zingesgörten Polizei · Aufsicht sind die
W * brfog,. die administrative Polizel-Aufsicht zu whnge 5#e# 10
(. II d. Allg. Landr.; § 569 d. Kriminolordn. und § 2
2# l# rmrltltstss vom 11. März 1850.) Es darf jedoch bei “
dieses Exekutionsrechtes nicht über die Brschrantunge inowgsgangen werden,
welche das Gesetz vom 12. Februar 1850 und d 88 2 d. Str.-G.-B. aussprechen.
(Erk. d. Obertr. vom 22. März 1852, 52u Bl., S. 194, und
Minist.-Reskr. vom 3. August 1844, 2*2 vi. S. 183.) Innerhalb dieser
Grenzen können ihnen jedoch noch besondere Kontrolvorschriften auferlegt und deren
Befolgung durch Exekutionshaft bis zu 4 Wochen erzwungen werden.
3) Sleckbriest.
17. Siteckbriefe sind öffentliche Requisitionsschreiben, wodurch die zuständigen
Behörden und deren Organe ersucht werden, den wegen einer verbotwidrigen Handlung
Verfolgten zu arretiren und wegen dessen Ablieferung an die Justiz= oder Polizeibehörde
das Erforderliche zu veranlassen. (ss 238—243 d. Krim.-O
6 18. Bei dem Erlaß von Steckbriefen ist darauf zu achten, daß Nichts
darin aufgenommen wird, was nicht in dem gerade vorliegenden Falle als zur
besseren Erreichung des beabsichtigtm Zweckes forderlich erachtet werden muß.
Folgende Angaben und Bemerkungen können wegbleiben: „Die Festnahme des Verfolgten
habe nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung
oder sonst nicht habe betroffen werden können“, ferner die Aufforderung, daß Jeder,
welcher von dem Aufenthaltsorte des Verfolgten Kenntniß habe, davon der nächsten
Gerichts= oder Polizeibehörde Kenntuiß geben müge. — das Erbieten zu gleicher
Rechtswillfährigkeih an die Behörden des Auslandes, — das Versprechen der Erstattung
der Kosten. (J.= Minkt. Brf- vom 24. Ipril 1869 und Verf. d. Reg.
z. Merseburg vom 13. Mai 1869.)
6 19. Die Steckbriefe und die Anzeigen über deren Erledigung sind durch
den Anzeiger zum Amteblatte bekonnt zu machen.
Jede Polizeibehörde, ist verpflichtet, die Provinzial- und anderen öffentlichen
Blälter wegen der darin enthaltenen Sieckbriefe genau zu lesen und eine besondere
Steckbrief-Kontrole zu führen, nach dem Alphabet des Familiennamens geordnet.
Bei Visirung der Relserouten und Zwangspässe ist auf dieselbe Rücksicht zu
nehmen, und die Gendarmen find von den erlassenen Steckbriefen zu benachrichiigen.