Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Maßregeln  gegen  verdächtige  Indivibuen.  117

werden  die  Nachweisungen  kreisweise  zusammengestellt  und  demnächst  ebenfalls
  der  Regierung  vorgelegt.  Die  Regierungen  haben  auf  Grund  der
Nachweisungen  im  Laufe  des  Januar  jeden  Jahres  dem  Ministerium  des
Innern  über  die  Zahl  der  in  ihren  Bezirken  vorhandenen  vorläufig  entlassenen
  Strafgefangenen,  sowie  über  die  Eersahrungen  Bericht  zu  erstatten,
welche  in  Bezug  auf  dit  %  im  Laufe  des  verflossenen  Jahres  gemacht
worden  sind.  18  a.  o.  O.)

Die  Polizeibehörden  baben  ##  auf  Erlangung  und  Sicherung  eines  ehrlichen
PBroderwerbes  gerichteten  Bemühungen  nicht  ohne  Roth  durch  rücksichtslose  Handhabung
  der  Polizei-Aussicht  entgegenzutreten,  müssen  sich  ru  aclegen  sein
lassen,  nach  Kräften  hierzu  beizutragen.  (Erlaß  vom  22.  Mai  1866.)

§8  15.  Mit  Haft  wird  bestraft,  wer,  nachdem  er  unter  ni-n  gestellt
  worden  ist,  den  in  Folge  derselben  ihm  auferlegten  Beschränkungen  zuwider
handelt.  (§.  361,  Nr.  1  d.  Sir.  .  „B.)

6  16.  Außer  der  als  accessorische  Strafe  zingesgörten  Polizei  ·  Aufsicht  sind  die

W  *  brfog,.  die  administrative  Polizel-Aufsicht  zu  whnge  5#e#  10
(.  II  d.  Allg.  Landr.;  §  569  d.  Kriminolordn.  und  §  2

2#  l#  rmrltltstss  vom  11.  März  1850.)  Es  darf  jedoch  bei  “

dieses  Exekutionsrechtes  nicht  über  die  Brschrantunge  inowgsgangen  werden,

welche  das  Gesetz  vom  12.  Februar  1850  und  d  88  2  d.  Str.-G.-B.  aussprechen.

  (Erk.  d.  Obertr.  vom  22.  März  1852,  52u  Bl.,  S.  194,  und

Minist.-Reskr.  vom  3.  August  1844,  2*2  vi.  S.  183.)  Innerhalb  dieser

Grenzen  können  ihnen  jedoch  noch  besondere  Kontrolvorschriften  auferlegt  und  deren
Befolgung  durch  Exekutionshaft  bis  zu  4  Wochen  erzwungen  werden.

3)  Sleckbriest.

17.  Siteckbriefe  sind  öffentliche  Requisitionsschreiben,  wodurch  die  zuständigen
Behörden  und  deren  Organe  ersucht  werden,  den  wegen  einer  verbotwidrigen  Handlung
Verfolgten  zu  arretiren  und  wegen  dessen  Ablieferung  an  die  Justiz=  oder  Polizeibehörde
  das  Erforderliche  zu  veranlassen.  (ss  238—243  d.  Krim.-O

6  18.  Bei  dem  Erlaß  von  Steckbriefen  ist  darauf  zu  achten,  daß  Nichts
darin  aufgenommen  wird,  was  nicht  in  dem  gerade  vorliegenden  Falle  als  zur
besseren  Erreichung  des  beabsichtigtm  Zweckes  forderlich  erachtet  werden  muß.
Folgende  Angaben  und  Bemerkungen  können  wegbleiben:  „Die  Festnahme  des  Verfolgten
  habe  nicht  ausgeführt  werden  können,  weil  er  in  seiner  bisherigen  Wohnung
oder  sonst  nicht  habe  betroffen  werden  können“,  ferner  die  Aufforderung,  daß  Jeder,
welcher  von  dem  Aufenthaltsorte  des  Verfolgten  Kenntniß  habe,  davon  der  nächsten
Gerichts=  oder  Polizeibehörde  Kenntuiß  geben  müge.  —  das  Erbieten  zu  gleicher
Rechtswillfährigkeih  an  die  Behörden  des  Auslandes,  —  das  Versprechen  der  Erstattung
  der  Kosten.  (J.=  Minkt.  Brf-  vom  24.  Ipril  1869  und  Verf.  d.  Reg.
z.  Merseburg  vom  13.  Mai  1869.)

6  19.  Die  Steckbriefe  und  die  Anzeigen  über  deren  Erledigung  sind  durch
den  Anzeiger  zum  Amteblatte  bekonnt  zu  machen.

Jede  Polizeibehörde,  ist  verpflichtet,  die  Provinzial-  und  anderen  öffentlichen
Blälter  wegen  der  darin  enthaltenen  Sieckbriefe  genau  zu  lesen  und  eine  besondere
Steckbrief-Kontrole  zu  führen,  nach  dem  Alphabet  des  Familiennamens  geordnet.
  Bei  Visirung  der  Relserouten  und  Zwangspässe  ist  auf  dieselbe  Rücksicht  zu
nehmen,  und  die  Gendarmen  find  von  den  erlassenen  Steckbriefen  zu  benachrichiigen.