Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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VI. 
Zu Artikel 17. 
Von Seiten der Großherzoglich Oldenburgischen Bevollmächtigten wurde 
lr diesem Vertrage die Zustimmung des Landtages des Großherzogthums Olden- 
urg ausdrücklich vorbehalten. ie Großherzoglich Oldendurersche Regierun 
wird, Leban dieser Vorbehalt seine Erledigung gefunden hat, die Königli 
Preußische Regierung hiervon benachrichtigen. Die Auswechselung der beider- 
seitigen Ratifikations-Urkunden soll demnächst binnen einer, vom Tage der ge- 
dachten Benachrichtigung ab zu berechnenden Frist von vier Wochen erfolgen. 
Das gegenwärtige Schluß- Protokoll ist in zwei gleichlautenden Ausfertigun- 
gen, von welchen einer jeden die darin erwähnten Situationspläne Blatt I und 1I. 
angeheftet sind, von den beiderseitigen Bevollmächtigten vollzogen worden. 
Verlin, den 17. März 1874. 
(L. S.) Jordan. 
(L. 8S.) Duddenhausen. 
(L. S.) Scholz. 
(L. S.) Buresch. 
(L S§.) Jansen. 
  
(Nr. 8238.)
	        
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