— 335 —
greignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer
datur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Sächsischen Behörde
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der
Königlich Sächsischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius über-
tragen werden.
Die bezeichnete Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der
Königlich Sächsischen Regierung innerhalb des Sächsischen Staatsgebiets einen
dort wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen Vertre-
tung der Bahnverwaltung gegenüber der Sächsischen Regierung und den Säch-
sischen Behörden ermächtigt ist.
Artikel III.
Demgemäß ist die bezeichnete Eisenbahngesellschaft wegen aller Entschädi-
ungaansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf
öniglich Sächsischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der Königlich
Sächsischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den
Königlich Sächsischen Gesetzen unterworfen.
Artikel IV.
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel V.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung beie
den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel VI.
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft
sind den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen
des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden
möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes
nicht aus.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn-
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech-
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-
berechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebens-
jahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Ge.
biets wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die Be-
werbungen Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen
werden.
(Tr. 8239.) 50“ Art.