Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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den Eigenthumsverhältnissen der Bahn eine Unterbrechung des Betriebes auf 
derselben nicht eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen 
Betriebes unter Anwendung glächer Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die 
ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz 
beeisen. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem 
Gebiete belegene Strecke der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn ankaufen, die 
Sächsische Regierung aber von dem Ihr der Gesellschaft gegenüber Mstehenden 
Ankaufsrecht nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, gewährt die Königlich 
Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des An- 
kaufs auch der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen 
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., behält 
Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahn- 
strecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung 
angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung 
gegen Ersatz desjenigen aliquoten Theils der von der Königlich Preußscheg 
Regierung an die Gesellschaft gezahlten gesammten Entschädigung zu erwerben, 
welcher sich aus dem Verhältnisse des von der Magdeburg-Köthen-Halle-Leip- 
qziger Eisenbahngesellschaft auf die im Königlich Sächsischen Staatsgebiete belegene 
trecke verwendeten Anlagekepitals zu dem Gesammt-Anlagekapitale der Gesell- 
schaft für die Bahnstrecke Magdeburg-Leipzig ergiebt. In Zuschlag kommen die 
von der Königlich Preußischen Regierung inzwischen bewirkten Meliorationen, 
wogegen etwaige Deteriorationen in Abzug gebracht werden. Aber auch in 
dees Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der ge- 
sammten Bahn der Koöniglich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der 
auf die Sächsische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in 
Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Vertrages verbleiben. 
Artikel X. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, am 26. August 1874. 
(L. S.) Hermann Duddenhausen. 
(L. S.) Rudolf von Charpentier. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden bewirkt worden. 
(Nr. 8239—8240.) Nr. 8240.)
	        
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