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(Nr. 8240.) Vertrag zwischen Prcußen und Sachsen wegen Zulassung eincr Eisenbahn von
Nossen über Lommatzssh und Riesa nach Elsterwerda. Vom 26. August 1874.
Sena Mgjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät
der König von Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen
zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Zwecke einer
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsratt Hermann
Duddenhausen,
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Char-
pentier,
wäche unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen
en.
Artikel I.
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind
übereingekommen, eine Eisenbahn von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach
Elsterwerda zum Anschlusse an die Berlin-Dresdener Eisenbahn zuzulassen und
u fördern. Jede Regierung wird für Ihr Gebiet die Konzession zum Bau und
Betribbe dieser Bahn der Leipzig. Dresdener Eisenbahnkompagnie ertheilen.
Artikel II.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten
wird, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische
Kommissarien näher bestimmt werden.
Artikel III.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1/135 Meter im Lichten der
Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein-
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über-
gehen können.
Artikel IV.
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit
Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain soll jedoch von vorn-
herein für eine doppelgeleisige Bahn erworben werden, die Gesellschaft auch ver-
pflichtet sein, jeder Zeit auf Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite
Geleise herzustellen. Art
rt.