Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8247.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen 
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt wegen Uebertragung der 
Leitung der Auseinandersehungs- Geschäfte (Separationen und Ablösungen) 
auf die Königlich Preußischen Auseinandersehungs-Behörd Vom 18. Sep- 
tember 1874. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem 
Wunsche Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt mit Bereitwilligkeit entgegen- 
gekommen sind, die Leitung der Auseinandersetzungs-Geschäfte im Herzogthum 
Anhalt den Königlich Prahischen Auseinandersetzungs-Behörden zu übertragen, 
sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Geheime Ober-Regierungsrath Haack und 
der Regierungsrath Helmke, 
und 
Herzoglich Anhaltischer Seits: 
der Geheime Regierungsrath Bartels 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Ver- 
trag geschlossen. 
  
  
Artikel 1. 
Die Leitung der Separationen und Ablösungen, sowie die Entscheidung 
der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Herzogthum Anhalt durch 
die für die Provinz Sachsen dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, 
#ar Zeit die Königliche Generalkommission zu Merseburg und das Revisions- 
ollegium für Landeskultursachen in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen 
das Ober-Tribunal in Berlin erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Herzogthum Anhalt 
geltenden, beziehungsweise noch zu erlassenden Gesetze und Verordnungen zum 
Grunde gelegt werden. 
Artikel 3. 
Die durch die Herzoglich Anhaltischen Gesetze und Verordnungen der bis- 
herigen Herzoglich Anhaltischen Generalkommission und den von dieser bestellten 
Epfaltchmsfarien. beigelegten Befugnisse und Pflichten gehen auf die betref- 
fende gangüch Preußische Generalkommission und die von dieser zu bestellenden 
Spezialkommissionen über. Insbesondere hat die Königlich Preußische General-= 
kommission auch über alle Beamte der Spezialkommissionen, ohne Unterschied, 
ob dieselben Königlich Preußische oder Herzoglich Anhaltische sind, die geschäft- 
liche Disziplin zu führen. 
(Nr. 8267.) Art.
	        
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