Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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finden,  von  da  ab  muß  aber  nach  J.  17.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
und  F.  38.  des  Statuts  die  Zahlung  der  Dividende  an  die  Stelle  der  Verzin--sung
  treten.  Wer  innerhalb  zweier  Monate  nach  erfolgter  Aufforderung  nicht
zahlt,  verfaͤllt  in  eine  Konventionalstrafe  von  einem  Viertel  des  ausgeschriebenen
Betrages;  erfolgt  solche  nach  vorheriger  neuen  Aufforderung  nicht  binnen  ferneren
  vier  Wochen,  so  ist  der  Verwaltungsrath  berechtigt,  entweder
a)  die  eingezahlten  Beträge  für  verfallen  und  die  Aktien  für  erloschen  zu
erklären,  welche  Erklärung  durch  die  F.  21.  benannten  Zeitungen  unter
Angabe  der  Nummer  erfolgt,  oder  aber
b)  die  Zahlung  nebst  Strafe  und  Zinsen  gerichtlich  einzuziehen,  oder  endlich
)  bei  Sterbefällen,  Fallissemenrs,  Auseinandersetzungen  und  ähnlichen,  vom
Verwaltungsrathe  für  angemessen  erachreten  Fällen  die  Aktien-Quittungsbogen
  zum  Vortheile  der  Inhaber  öffentlich  an  einer  Börse  durch  einen
vereideten  Makler  zu  veräußern.
An  Stelle  einer  für  erloschen  erklärten  Aktie  kann  von  dem  Verwaltungsrathe
  eine  neue  ausgegeben  werden.

.  35.

Der  Inhaber  einer  Aktie  ist  nur  für  den  darin  ausgesprochenen  Betrag
und  evenlualiter  für  die  Konventionalstrafe  haftbar.

F.  36.

Gehen  Aktien  verloren,  so  werden  an  Stelle  der  verlorenen  neue  Aktien
ausgefertigt,  sobald  die  ersteren  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß
amortisirt  sind.

"6“  64  37.

Jeder  Aktionair  nimmt  durch  den  Erwerb  oder  Zeichnung  einer  Aktie
Domizil  im  Bezirke  des  Kreisgerichts  zu  Halle  a.  S.  Alle  Insinuationen  erfolgen
  gültiger  Weise  an  die  in  diesem  Domzzil  wohnende,  von  ihm  zu  bestimmende
  Person,  oder  an  dem  in  diesem  Domzzilbezirke  belegenen,  von  ihm  zu
bestimmenden  Hause  und  in  Ermangelung  der  Bestimmung  einer  Person  oder
eines  Hauses  auf  dem  Büreau  der  Handelskammer  zu  Halle  a.  S

.  38.

Durch  den  Besitz  einer  Aktie  wird  Jedermann  Mitglied  der  Gesellschaft
C.  4.).  Derselbe  erlangt  dadurch  ein  Recht  auf  eine  nach  Maaßgabe  des  aus
dem  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  reinen  Gewinnes  durch  den  Verwaltungsrath
  festzustellende  Oividende,  und  wird  außerdem  Miteigenthümer  an  dem  Vermögen
  der  Gesellschaft  nach  dem  Verhäliniß  der  Aktien,  die  er  besitzt.

Vierter  Abschnitt.
Bilanz,  Reservefonds,  Diovidende.
S.  39.

Am  Schlusse  jeden  Jahres  wird  von  der  Direbtion  ein  vollständiges  Inventar
  über  die  Besitzungen,  Vorräthe,  Aussiände  und  Passiva  der  Gesellschaft
auf-