Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel  4.

Die  richterlichen  Entscheidungen  der  Königlich  Preußischen  Behörden  in
den  im  Herzogthum  Anhalt  vorkommenden  Auseinandersetzungssachen  ergehen
unter  der  Formel:

*  Gemäßheit  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
önige  von  Preußen  und  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt
geschlossenen  Staatsvertrages  vom  18.  September  1874.

Artikel  5.

Das  Herzoglich  Anhaltische  Staatsministerium  ist  befugt,  von  der  betreffenden
  Könieüich  Preußischen  Generalkommission  über  die  Lage  der  einzelnen
Auseinandersetzungssachen  jederzeit  Auskunft  zu  erfordern.  Für  den  Fall,  daß
das  Hewogliche  Staatsministerium  in  einzelnen  das  landespolizeiliche  Interesse
berührenden  Punkten  der  betreffenden  Generalkommission  bestimmte  Anweisungen
ptr  ertheilen  hätte,  wird  dasselbe  mit  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  für
ie  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  in  Kommunikation  treten,  durch  welches
letztere  dann  die  Bescheidung  der  Generalkommission  erfay;.

Aruch  in  allen  auf  die  Disziplin  der  Behörde  oder  der  einzelnen  Beamten
Bezug  habenden  Fällen  wird  sich  das  Herzogliche  Stnatsmminsterinm  an  das
gedachte  Königliche  Ministerium  wenden,  sofern  dasselbe  nicht  vorziehen  sollte,
sich  dieserhalb  zuvörderst  unmittelbar  mit  der  Auseinandersetzungs-Behörde  zu

verständigen.
ständig  Artikel  6.

Statt  der  bisherigen  im  Herzogthum  Anhalt  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen
  wegen  der  in  Auseinandersetzungssachen  von  den  Parteien  an  die
Auseinandersetzungs-Behörden  zu  entrichtenden  Kosten,  sowie  wegen  der  Remu.
nerirung  der  Kommissarien,  Feldmesser,  Sachverständigen  #c.  sollen  die  für  die
Provinz  Sachsen  wegen  der  gedachten  Kosten  und  resp.  Remunerirung  jetzt  geltenden
  Vorschriften  auch  bei  den  im  Herzogthum  Anhalt  vorkommenden,  in  Artikel
  1.  bezeichneten  Geschäften  Anwendung  finden.

Artikel  7.

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt  verpflichtet  Sich,  zu  den  Generalkosten
  der  Königlich  Preußischen  Auzeinanderseßungs  Behörden,  welche  aus  der
Königlich  Preußischen  Staatskasse  gewährt  werden,  an  diese  einen  angemessenen
Beitrag  alllährich  zu  zahlen.

ieser  Beitrag  wird  für  die  nächsten  fünf  Jahre  auf  die  Summe  von
Eintausend  fünfhundert  Thalern  jährlich  festgestellt  und  bleibt  für  die  weitere
Folgezeit  besonderer  Verabredung  vorbehalten.

Artikel  8.
Die  Ausführung  dieses  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  Januar  1875.
Von  dem  Vertrage  zurückzutreten  soll  sowohl  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  Könige  von  Preußen,  als  Seiner  Hoheit  dem  Herzoge  von  Anhalt  v