178 Folge b. Unterlssg. d. Erkl. nach Art. 972 Abs. 2 Z. 5 d. PD.
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ab, so müsse es dem Arrestkläger freistehen,
demselben gegenüber seine Rechte geltend zu
machen ... Er glaube, daß die Frage, ob und
in welcher Größe die mit Arrest belegte Forderung
wirklich existirt, sofort festgestellt
werden müsse, und er habe deshalb die Bestimmung
vorgesehen, daß in den bezeichneten
(also in allen 3 Fällen) der Dritte sofort in
das Justifikationsverfahren gezogen werden
solle, damit in einem Verfahren und Urtheil
die Entscheidung aller in Betracht kommenden
Verhältnisse erfolge. Ergibt sich, daß
der Dritte nichts schuldet, so habe die Einweisung
keinen Gegenstand und der Arrestkläger
werde abgewiesen; im gegentheiligen Falle
erfolge die Einweisung auf den als Schuld des
Dritten festgesetzten Betrag.“ — Hier steht
also das gerade Gegentheil. Auch in den
ersten zwei Fällen solle die Existenz und
Größe der mit Arrest belegten Forderung nicht
schon mit dem Ablaufe der Stägigen Frist feststehen,
sondern erst durch ein Verfahren und
Urthell festgestellt werden. ·
Der Abg. Franz erhob Bedenken gegen die
Statuirung eines Zwanges zur Verbindung der
Klage auf Einweisung mit der Klage gegen
den Drittschuldner, weil der Arrestkläger zur
Begründung der letzteren Klage die auf die
beschlagnahmte Forderung bezüglichen Urkunden
brauche, welche er sich erst durch die erstere
Klage vom Arrestbeklagten verschaffen müsse.
Er sprach sich hiebei auf eine Weise aus, welche
zu erkennen gibt, daß er von der Voraussetzung
ausging, der Arrestkläger habe in seiner Klage
gegen den Drittschuldner Ummer die beschlagnahmte
Forderung thatsächlich zu begründen,
und dieser Ansicht trat auch der