Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

178  Folge  b.  Unterlssg.  d.  Erkl.  nach  Art.  972  Abs.  2  Z.  5  d.  PD.

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ab,  so  müsse  es  dem  Arrestkläger  freistehen,
demselben  gegenüber  seine  Rechte  geltend  zu
machen  ...  Er  glaube,  daß  die  Frage,  ob  und
in  welcher  Größe  die  mit  Arrest  belegte  Forderung
  wirklich  existirt,  sofort  festgestellt
werden  müsse,  und  er  habe  deshalb  die  Bestimmung
  vorgesehen,  daß  in  den  bezeichneten
(also  in  allen  3  Fällen)  der  Dritte  sofort  in
das  Justifikationsverfahren  gezogen  werden
solle,  damit  in  einem  Verfahren  und  Urtheil
  die  Entscheidung  aller  in  Betracht  kommenden
  Verhältnisse  erfolge.  Ergibt  sich,  daß
der  Dritte  nichts  schuldet,  so  habe  die  Einweisung
  keinen  Gegenstand  und  der  Arrestkläger
  werde  abgewiesen;  im  gegentheiligen  Falle

erfolge  die  Einweisung  auf  den  als  Schuld  des

Dritten  festgesetzten  Betrag.“  —  Hier  steht
also  das  gerade  Gegentheil.  Auch  in  den
ersten  zwei  Fällen  solle  die  Existenz  und

Größe  der  mit  Arrest  belegten  Forderung  nicht

schon  mit  dem  Ablaufe  der  Stägigen  Frist  feststehen,
  sondern  erst  durch  ein  Verfahren  und
Urthell  festgestellt  werden.  ·

Der  Abg.  Franz  erhob  Bedenken  gegen  die
Statuirung  eines  Zwanges  zur  Verbindung  der
Klage  auf  Einweisung  mit  der  Klage  gegen
den  Drittschuldner,  weil  der  Arrestkläger  zur
Begründung  der  letzteren  Klage  die  auf  die
beschlagnahmte  Forderung  bezüglichen  Urkunden
brauche,  welche  er  sich  erst  durch  die  erstere
Klage  vom  Arrestbeklagten  verschaffen  müsse.
Er  sprach  sich  hiebei  auf  eine  Weise  aus,  welche
zu  erkennen  gibt,  daß  er  von  der  Voraussetzung
ausging,  der  Arrestkläger  habe  in  seiner  Klage
gegen  den  Drittschuldner  Ummer  die  beschlagnahmte
  Forderung  thatsächlich  zu  begründen,
  und  dieser  Ansicht  trat  auch  der