Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

111

Gesetzsammlung

für  die

Fürstlich  Reußischen  Lande  jungerer  Linie.
No.  242.

 

1)  Ministerialbekanntmachung,  das  zwischen  Preußen  und  Belgien  geschlossene  Uebereinkommen,

binsichtlich  der  Behandlung  zollvereinsländischer  Erzeugnisse  bei  ihrer  Einfuhr  in  Belgien  und

der  Behandlung  Belgischer  nach  dem  Zollvereine  bestimmter  Erxzeugnisse  btr.,  vom  31.  Juli  1863.
(Public.  in  Nr.  33  des  Amks=  und  Perordnungsblaltes  vom  Jahr  1863.)

Nach  einem  zwischen  Preuhen  und  Belgien  unter  dem  28.  März  dieses.  Jahres  geschlossenen,
  gegenseitig  ratificirten  Uebereinkommen  werden  in  Belgien  zollvereins.
ländische  Erzeugnlsse  bei  ihrer  Einfuhr  und  Belgische  nach  dem  Zollverein  bestimmte
  Erzeugnisse,  mit  Ausnahme  der  Lumpen,  bet  ihrer  Ausfuhr  vom  1.  dieses
Monäts  ab  gleich  den  aus  Großbritannien  herkommenden  oder  dorthin  bestimmten  Waaren
  behandelt

Die  hiernach  in  Belgien  zur  Anwendung  kommenden  Zollsätze  können  bei  den  Fürstlichen
  Steuerämtern  zu  Gera  und  Schleiz  eingesehen  werden.

Diese  vertragsmäßigen  Zollsätze  kommen,  so  lange  der  allgemeine  Belgische  Zolltarif
  noch  in  Kraft  steht,  dann  nicht  in  Anwendung,  wenn  bei  der  Einfuhr  in  Belglen
die  Abfertigung  nach  dem  allgemeinen  Zolltarife  in  der  Zolldeclaration  verlangt  wird.

Hinsichtlich  derjenigen  Wagren,  für  welche  die  Abfertigung  nach  den  vertragsmäbigen
  Zollsätzen  in  Anspruch  genommen  wird,  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Bei  der  Einfuhr  muß  dem  Belgischen  Zollamte  ihr  Ursprung  nachgewiesen  werden
  und  zwar  durch  Vorlegung  einer  vor  einer  Behörde  am  Orte  der  Versendung
  abgegebenen  Erklärung,  oder  einer  vor  dem  Vorstande  der  zuständigen
Joll=  oder  Steuerbehörde  augefertigten  Bescheinigung,  oder  einer  von  dem  in
dem  Versendungsorte  oder  oreisnbehann  residirenden  Belgischen  Konsul  oder
Konsular-Agenten  ausgeferti  Bescheinigung.

Wegen  Aufnahme  der  Kaec  erforderlichen  Erklärungen  und  Ausstellung

Ausgegeden  den  16.  Seplember  18463.  13