Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Wo  außer  einer  Domanial-Dorfgemeinde  noch  eine  Domanial—
Hofgemeinde  zum  Schulverbande  gehört,  ist  die  von  dem  Rittergute  an
die  Domanial-Schulgemeinde  zu  zahlende  Vergütung  unter  die  Dorfgemeinde
  und  die  Hofgemeinde,  soweit  letztere  die  Schullasten  mitträgt,  zu
verteilen,  soweit  aber  die  Grundherrschaft  noch  bei  den  Schullasten  beteiligt
  ist,  muß  dieser  ein  verhältnismäßiger  Anteil  zu  Gute  kommen.  In
diesem  Falle  ist  bei  der  Großherzoglichen  Kammer  Vortrag  zu  machen.

Es  versteht  sich,  daß  die  Gutsobrigkeit  sich  überhaupt  verpflichten
muß,  für  die  Dauer  des  Schulverbandes  sich  den  Ordnungen,  welche  für
das  Domanialschulwesen  gelten,  zu  unterwerfen.

Ebenso  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  es  zu  der  in  Rede
stehenden  Schulgemeinschaft  der  Zustimmung  der  Domanial-Gemeinde  bedarf,
  und  daß  es  letzterer  unbenommen  ist,  sich  über  den  ihr  zufallenden
Anteil  an  der  von  dem  Rittergute  zu  leistenden  Vergütung  mit  der
Gutsherrschaft  auf  anderer  Grundlage  gütlich  zu  vereinbaren.

GE1.  Allerhöchstes  Reskript  vom  6.  Dezember  1873,  durch  Rundschreiben
des  Unterrichts-Ministerium  vom  gleichen  Datum  den  Aemtern  mitgeteilt,
  betr.  Wahl  des  zweiten  Schulvorstehers.

Wir  wollen  den  §  3  des  Regulativs  für  die  Vorsteher  der  Schulen
auf  dem  Lande  vom  19.  September  1842  hiemit  in  der  Art  abändern,
daß  künftig  für  die  Stelle  eines  zweiten  Schulvorstehers  nicht  mehr  die
Hauswirte  und  Büdner,  sondern  die  Dorfsversammlungen  der  Schulgemeinden
  zwei  Mitglieder  der  letzteren  dem  Amte  vorschlagen,  und  Amt
und  Prediger  gemeinschaftlich  die  Wahl  treffen  sollen.  Wir  befehlen  demgemäß
  Unseren  Beamten,  die  Schulgemeinden  von  dieser  Unseren  Bestimmung
  in  angemessener  Weise  in  Kenntnis  zu  setzen  und  zur  Nachachtung
  anzuweisen.

Für  die  Insel  Poel  verbleibt  es  bei  der  in  der  Schulordnung  vom
10.  Juli  1873  gegebenen  Bestimmung  über  die  Schulvorsteher.

62.  Reichs-Gesetz  vom  8.  April  18714,  betr.  Schutzpocken-Impfung  der
Schulkinder.

§  1.  Der  Impfung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden:

1)  jedes  Kind  vor  dem  Ablaufe  des  auf  sein  Geburtsjahr  sashennen
Kalenderjahres,  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugnis  (§  10)
die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat;

2)  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,
  mit  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb
  des  Jahres,  in  welchem  der  Zögling  das  zwoölfte  Lebensjahr
  zurückgelegt,  sofern  er  nicht  nach  ärztlichem  Zeugnis  in  den
letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen  Blattern  überstanden  hat  oder
mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.