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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 3. —
Jnhalt: Gesetz wegen Aufhebung der Mahleingangssteuer von Stärke und Stärkepuber, S. 17. — Aller-
höchster Erlaß, betreffend die Ausgabe von Reichs. Gold-, Silber, Nickel- und Kupfermünzen
neben den Landesmünzen der Thalerwährung durch die Königl. Kassen, S. 18.
(Nr. 8174.) Gesetz wegen Aufhebung der Mahleingangssteuer von Stärke (Kraftmehl) und
Stärkepuder. Vom 30. Januar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
r— mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
K 1.
Vom 1. Februar 1874. ab wird von Stärke (Kraftmehl) mit Einschluß
der gerösteten Stärke (Dextrin) und des Stärkegummi, sowie von Stärkepuder
bei der Einbringung in mahlsteuerpflichtige Städte oder deren halbmeiligen Be-
zirk Mahlsteuer nicht mehr erhoben.
K. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Jabrgang 1874. (Nr. 8174—8175) 3 (Nr. 8175.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1874.