Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 4.—
Jnhalt: Gesetz, betreffend dle Vereinigung des Ober- Appellationsgerichts mit dem Obertribunal, S. 19. —
Geseh, betreffend die Abänderung des §. 125. der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßbordnung vom
8. November 1850., S. 20. — Gesezßz, betreffend die Ablöäsung der den geistlichen und Schul-
Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen u. s. w. in der Provinz Hannover zustehenden
Realberechtigungen, S. 21. — Gesetz, betreffend den Beginn der verbindlichen Kraft der durch die
Gesetz= Sammlung verkündeten Erlasse, S. 23. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. Upril
1672. durch die Regierungs-Amteblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c, S 24.
(Nr. 8176.) Gesetz, betreffend die Vereinigung des Ober-Appellationsgerichts mit dem Ober-
tribunal. Vom 6. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: "
. 1.
Das durch die Verordnung vom 27. Juni 1867. (Gesetz Samml. S. 1103.)
errichtete Ober-Appellationsgericht wird mit dem Obertribunal vereinigt.
Das Letztere erhält die Zuständigkeit, welche dem Ober-Appellationsgericht
beigelegt war. *
Der bisherige Vizepräsident des Ober-Appellationsgerichts tritt nach seinem
Dienstalter in die Reihe der Vizepräsidenten des Obertribunals und führt den
Titel „Obertribunals-Vizepräsident“. Die Räthe des Ober-Appellationsgerichts
treten als Ober-Tribunalsräthe mit der ihnen in Folge des Allerhöchsten Erlasses
vom 20. März 1872. (Gesetz Samml. S. 261.) zustehenden Anciennetät in das
Obertribunal ein. *
Die bei dem Ober-Appellationsgericht anhängigen Sachen gehen in der
Lage, in welcher sie sich am Tage der Vereinigung dieses Gerichtshofes mit dem
Obertribunal befinden, an das Letztere über, ohne daß es einer Erneuerung der
früheren Prozeßhandlungen bedarf.
Jabrgang 1874. (Nr. 8176—9177. 4 8. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1874.