Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
(Nr. 8180.) Geset, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts. Etats für 1874. Vom 
. Februar 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
- mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
as folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts- Etat für das 
Jahr 1874. wird 
in Einnahme: 
auf 232,758,017 Thlr. und 
in Ausgabe: 
auf 232,758,017 Thlr., 
nämlich: 
auf 198,748,081 Thlr. an fortdauernden, und 
auf 34,009,936 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
K. 2. 
Im Jahre 1874. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche 
Schatzanweisungen bis auf Höhe von 10,000,000 Thalern, welche vor dem 
1. Oktober 1875. verfallen müssen, wiederholt aasege werden. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1873. (Gesetz Samml. S. 49.) 
ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender üllelen einzulösen. 
s. 3. 
Das Etatsgesetz vom 24. März 1873. F. 3. (Gesetz Samml. S. 49.) wird 
dahin abgeändert, daß die im Jahre 1873. eingegangenen Rüchahlungen auf die 
Jahtgang 1874. (Nr. 8180) nach 
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1874.
	        
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