76 Verjshrung der Klage.
gemeinen Rechte, der Umstand, daß der Kläger die ganze
Verjährungszeit hindurch an Anstellung der Klage
gehindert war, den Eintritt der Verjährung auf.
In einer Streitsache hatte der Kläger dem Beklagten,
welcher die Einrede der Verjährung opponirte,
replicando entgegnet, daß derselbe ihm diejenigen
faktischen Verhältnisse, worauf sein, des
Klägers, Klagerecht beruht habe, absichtlich verschwiegen,
er sohin bei der eigenen Unbekanntschaft
mit diesen Verhältnissen nicht im Stande gewesen
sei, während der Verjährungszeit Klage zu erheben.
Diese Replik wurde in einem oberstrichterlichen
Erkenntnisse vom 5. November 1849 N. R.7291¾¼
als ungegründet verworfen, weil der Mangel der
Wissenschaft der die Klage begründenden faktischen
Verhältnisse nicht als ein solches Hinverniß angesehen
werden könne, wodurch nach den Gesetzen der
Lauf der Verjährung gehemmt werde, auch der Gegentheil
keine Verpflichtung habe, dem Berechtigten
Kenntniß von seinen Ansprüchen zu geben, weil
endlich die in der Wissenschaft des Beklagten von
diesen Ansprüchen des Klägers und in der Verschweigung
verselben liegende maln fides nach klarer
Vorschrift der Gerichtsordnung a. a. O. ohne
Einfluß auf die Wirksamkeit der Verjährung sei.
DF.
4.
Feuerverflcherung. Verspätete Prämienzahlung.
Valentin Schorr zu Lonnerstadt war der Mobiliar-Feuerversicherungsanstalt
bei der Hypothekenund
Wechselbank am 17. November 1845 auf 6 Jahre
mit einer Summe von 4500 fl. gegen eine jährlich
vorauszuentrichtende Prämic von 7 fl. 53 kr. beigetreten.
Mit der am 17. Nov. 1847 verfallenen Prämie
war er im Rückstand geblieben, behauptet jedoch,