Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

76  Verjshrung  der  Klage.

gemeinen  Rechte,  der  Umstand,  daß  der  Kläger  die  ganze
Verjährungszeit  hindurch  an  Anstellung  der  Klage

gehindert  war,  den  Eintritt  der  Verjährung  auf.
In  einer  Streitsache  hatte  der  Kläger  dem  Beklagten,
  welcher  die  Einrede  der  Verjährung  opponirte,
  replicando  entgegnet,  daß  derselbe  ihm  diejenigen
  faktischen  Verhältnisse,  worauf  sein,  des
Klägers,  Klagerecht  beruht  habe,  absichtlich  verschwiegen,
  er  sohin  bei  der  eigenen  Unbekanntschaft
mit  diesen  Verhältnissen  nicht  im  Stande  gewesen
sei,  während  der  Verjährungszeit  Klage  zu  erheben.
Diese  Replik  wurde  in  einem  oberstrichterlichen
Erkenntnisse  vom  5.  November  1849  N.  R.7291¾¼
als  ungegründet  verworfen,  weil  der  Mangel  der
Wissenschaft  der  die  Klage  begründenden  faktischen
Verhältnisse  nicht  als  ein  solches  Hinverniß  angesehen
  werden  könne,  wodurch  nach  den  Gesetzen  der
Lauf  der  Verjährung  gehemmt  werde,  auch  der  Gegentheil
  keine  Verpflichtung  habe,  dem  Berechtigten
Kenntniß  von  seinen  Ansprüchen  zu  geben,  weil
endlich  die  in  der  Wissenschaft  des  Beklagten  von
diesen  Ansprüchen  des  Klägers  und  in  der  Verschweigung
  verselben  liegende  maln  fides  nach  klarer
  Vorschrift  der  Gerichtsordnung  a.  a.  O.  ohne
Einfluß  auf  die  Wirksamkeit  der  Verjährung  sei.
DF.

4.

Feuerverflcherung.  Verspätete  Prämienzahlung.

Valentin  Schorr  zu  Lonnerstadt  war  der  Mobiliar-Feuerversicherungsanstalt
  bei  der  Hypothekenund
  Wechselbank  am  17.  November  1845  auf  6  Jahre
mit  einer  Summe  von  4500  fl.  gegen  eine  jährlich
vorauszuentrichtende  Prämic  von  7  fl.  53  kr.  beigetreten.
  Mit  der  am  17.  Nov.  1847  verfallenen  Prämie
  war  er  im  Rückstand  geblieben,  behauptet  jedoch,