Nummer 36
* Futterstofsabfälle.
Ur. W. G. 79/10. 17. K. R. H, vom 8. 11. 1917.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Futterstoffabfälle
(KMöper, Leinen, Baumwolle usw.), welche jetzt
vielsach von Händlern angeboten werden, auf Grund der
— IV. 00/. 10. uRN. beschlagnahmt
ind.
* Herstellung von Oberbekleidungs-, und Deckenstoffen.
Nr. W. Gö. 137½0% 17. K.R.H., vom 12. 11. 1917.
Bezüglich der Herstellung von Oberbekleidungs- und
Deckenstofsen wird auf die Bestimmungen der Bekanntmachung
WH1. 1000/11. 15. KRA. hingewiesen. Danach
ist folgendes zu beachten:
1. Alle Oberbekleidungsstoffe, die in rohem Zustande
360 Gramm und mehr für den Qnadratmeter
wiegen, sind beschlagnahmt (Spalte 1 der Uebersichtstafel)
und dürfen nicht ausgerüstet werden (5 4 Abf. 2).
2. Dockenstoffe im Gewicht von 400 (Grramm und
mehr für den Quadratmeter sind ebenfalls beschlannahntt
und dürfen nicht zu Docken verarbeitet werden (8 4
Abs. 1).
Die vorschriftswidrig hergestellten Gegenstände sind
gemasß 8 3 Abs. 4 selbst dann beschlagnahmt, falls sie,
lote es erfahrungsgemäß besonders bei Stoffen mit
Kunstwollgehalt der Fall ist, im Ausrüftungsperfahren
an Gewicht verloren haben.
* Sortierbetriebe für Lumpen und neue Stoffabfälle.
NMr. Bft. a. 2353/0. 17. K. R. RH. vom 13J. II. 1917.
Die im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 140 in der W0.
kanntmachung betreffend beauftragte Sortierbetriebe für
Lumpen und nene Sloffabfälle für die Zpecke dos
Heeres- oder Marinebedarss aufgeführte Firma E. E.
Meyer, Chemnitz ist nicht mehr als beauftragter Sortierbetrieb
zuzulassen.
* Bekanntmachung
betreffend Meldepfilcht für gewerbliche Verbraucher
von Kohle, Koks und Briketts über
10 t monatlich im Dezember 1917.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats
über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar
1917 (R.G. Bl. S. 167) und der §## 1 und 7 der Bekauntmachung
des Reichskanzlers über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar
1917 (R. G. Bl. S. 193) und unker Abänderung der Bekanntmachung,
betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von
Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1llT7. (Meichsaufci#####r
Nr. 145) wird bestimmt:
*P 1.
Zeitpunkt der Meldung.
Mordungen über Kohlenverbrauch und -B#dall find in
der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Dezoember er-Aelt
zu erstatten. Siehe auch § 11.
82.
Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Ver
braucher (natürliche und juristische Personen), welche im
Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Vetrieben
im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens
10 Tonnen (1 Tonne = 1000 kg = 20 Zentner) monatlich
verbrauchen, gleichglltig, ob sie die Brennstoffe per
Bahn, Schiff, oder im Landabsatz beziehen. Auch das
Kriegsamt. Hmtiiche miftellungen und Macheichten Z„
RNeich, einschließlich der Herre“, und Marine-Von#zvaltung,
die Bundesstanten, Kommunoen, öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Vorbände sind für ihre Betrirbe
(z. B. Gasanstalten, Eswehrfabriken, Wersten,
Wasserwerke, Straßenbahnen) meldopflichtig. Auch Betriebe,
denen die Brennstoffezufuhr gesperrt ist, sind
seleldepflichtig. «
Der Meldepflicht unterliogen nicht, und zwar ohne
Rlicksicht auf die Höhe des Verbrauchs: ·
«)km-Staat-Heisont-ahnen;
5) die kaiserl. Marine für ihre Bunkerkohlen:
6) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen
beschafft wird;
(1) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Unnkerkohle,
sowie für die zur Heizung der Schifsoräume bestimmte
Cohle'): «
L Zochanbesitzer, soweit sie selbft orzeunte Kohlen, Koks
und Briketts zur Anfrechlorhallung ihres Gruben-=betrtebes
(Zechenselbstverbrauch) oder zum Boetricbe
eigoner Kokereien (mit oder ohne Nobenproduktenunlogen),
Teerdistillattonen, Generatorgatz= und
sonstiger Gasanstalten oder Vrikettfabriken verwenden
(verkofon, brikettieren). wenn diese Werke
in unmittelbarem Anschluß an die demsolben Zechen.
besitzer gehörige Zochenanlage errichtet sind;
k) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h, solche
Botriebe, die in wirtschaftlichum Zusfammenhange
mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von dessen
Inhaber gofuhrk werden, soweit sie nicht Gegonstand
eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
*"! Schlachthöse, Gastwirtschaften, Gasthöfse, Badoeanstalten,
Warenhäufer, Ladengeschäfte, Kranken.
hläu#er, Strafanstalten und ähnliche Botriebe, ferner
Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedark der
in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend
anfhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher moldepflichtig ist, bestimmt
im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriobes
zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar für
die Rohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend
von dieser Bestimmung entscheiden.
83.
Juhalr der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen 1000
Kilogramm zu erfolgen und sind unter genauer
Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art
(Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Brannkohle, BVraunkohlenbrikekts.
Zechenkoks und Gaskoks), Herkliuft nach
Gebieten der Amtlichen Verteilungsstelle, mit der genauen
M#geschunung gemäß § 6 (z. V. Gebiete rechts.
der Elbe, Sachsen links der Elbe, Schlesien ubn.) und Sorten
(Fett., Muger-, Förder-, Stück., Nuß-, Staub-., Schlammkohle
usw.) zu trennen. Die Moldungen haben falginde
Angaben zu anthalten:
1u) Bestand am Anfang des Vormonats,
b) Zufuhr im Vormonat,
c) Bestand zu Beginn des laufenden Monake,
(4) Verbrauch im Vormonat,
e#) Bedarf im laufenden Monat,
f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monal.
2. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte)
darf nur angegeben werden die tatsächlich zur Führung des
Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoff
1 Die Meldepflicht gegenuber der zuständigen Bunkerkahlen
stlle wird hierdurch nicht berührt.
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