Contents : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 29-39 (3)

Nummer  36

*  Futterstofsabfälle.
Ur.  W.  G.  79/10.  17.  K.  R.  H,  vom  8.  11.  1917.

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  Futterstoffabfälle
  (KMöper,  Leinen,  Baumwolle  usw.),  welche  jetzt
vielsach  von  Händlern  angeboten  werden,  auf  Grund  der
—  IV.  00/.  10.  uRN.  beschlagnahmt
ind.

*  Herstellung  von  Oberbekleidungs-,  und  Deckenstoffen.
Nr.  W.  Gö.  137½0%  17.  K.R.H.,  vom  12.  11.  1917.

Bezüglich  der  Herstellung  von  Oberbekleidungs-  und
Deckenstofsen  wird  auf  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
  WH1.  1000/11.  15.  KRA.  hingewiesen.  Danach
ist  folgendes  zu  beachten:

1.  Alle  Oberbekleidungsstoffe,  die  in  rohem  Zustande
  360  Gramm  und  mehr  für  den  Qnadratmeter
wiegen,  sind  beschlagnahmt  (Spalte  1  der  Uebersichtstafel)
  und  dürfen  nicht  ausgerüstet  werden  (5  4  Abf.  2).

2.  Dockenstoffe  im  Gewicht  von  400  (Grramm  und
mehr  für  den  Quadratmeter  sind  ebenfalls  beschlannahntt
und  dürfen  nicht  zu  Docken  verarbeitet  werden  (8  4
Abs.  1).

Die  vorschriftswidrig  hergestellten  Gegenstände  sind
gemasß  8  3  Abs.  4  selbst  dann  beschlagnahmt,  falls  sie,
lote  es  erfahrungsgemäß  besonders  bei  Stoffen  mit
Kunstwollgehalt  der  Fall  ist,  im  Ausrüftungsperfahren
an  Gewicht  verloren  haben.

*  Sortierbetriebe  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle.
NMr.  Bft.  a.  2353/0.  17.  K.  R.  RH.  vom  13J.  II.  1917.

Die  im  Deutschen  Reichsanzeiger  Nr.  140  in  der  W0.
kanntmachung  betreffend  beauftragte  Sortierbetriebe  für
Lumpen  und  nene  Sloffabfälle  für  die  Zpecke  dos
Heeres-  oder  Marinebedarss  aufgeführte  Firma  E.  E.
Meyer,  Chemnitz  ist  nicht  mehr  als  beauftragter  Sortierbetrieb
  zuzulassen.

*  Bekanntmachung
betreffend  Meldepfilcht  für  gewerbliche  Verbraucher
  von  Kohle,  Koks  und  Briketts  über
10  t  monatlich  im  Dezember  1917.

Auf  Grund  der  §§  1,  2,  6  der  Verordnung  des  Bundesrats
  über  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Februar
1917  (R.G.  Bl.  S.  167)  und  der  §##  1  und  7  der  Bekauntmachung
  des  Reichskanzlers  über  die  Bestellung  eines
Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  vom  28.  Februar
1917  (R.  G.  Bl.  S.  193)  und  unker  Abänderung  der  Bekanntmachung,
  betr.  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher  von
Kohle,  Koks  und  Briketts  vom  17.  Juni  1llT7.  (Meichsaufci#####r
  Nr.  145)  wird  bestimmt:

*P  1.
Zeitpunkt  der  Meldung.

Mordungen  über  Kohlenverbrauch  und  -B#dall  find  in
der  Zeit  vom  1.  bis  spätestens  5.  Dezoember  er-Aelt
  zu  erstatten.  Siehe  auch  §  11.

82.
Meldepflichtige  Personen.

1.  Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  gewerblichen  Ver
braucher  (natürliche  und  juristische  Personen),  welche  im
Jahresdurchschnitt  oder  bei  nicht  dauernd  arbeitenden  Vetrieben
  im  Durchschnitt  der  Betriebsmonate  mindestens
10  Tonnen  (1  Tonne  =  1000  kg  =  20  Zentner)  monatlich
  verbrauchen,  gleichglltig,  ob  sie  die  Brennstoffe  per
Bahn,  Schiff,  oder  im  Landabsatz  beziehen.  Auch  das

Kriegsamt.  Hmtiiche  miftellungen  und  Macheichten  Z„

RNeich,  einschließlich  der  Herre“,  und  Marine-Von#zvaltung,
  die  Bundesstanten,  Kommunoen,  öffentlich-rechtlichen
  Körperschaften  und  Vorbände  sind  für  ihre  Betrirbe
  (z.  B.  Gasanstalten,  Eswehrfabriken,  Wersten,

Wasserwerke,  Straßenbahnen)  meldopflichtig.  Auch  Betriebe,

  denen  die  Brennstoffezufuhr  gesperrt  ist,  sind

seleldepflichtig.  «

Der  Meldepflicht  unterliogen  nicht,  und  zwar  ohne

Rlicksicht  auf  die  Höhe  des  Verbrauchs:  ·

«)km-Staat-Heisont-ahnen;

5)  die  kaiserl.  Marine  für  ihre  Bunkerkohlen:

6)  die  Heeresbetriebe,  soweit  der  Bedarf  durch  Intendanturen
  beschafft  wird;

(1)  Schiffsbesitzer  für  ihren  Bedarf  an  Unnkerkohle,
sowie  für  die  zur  Heizung  der  Schifsoräume  bestimmte
  Cohle'):  «

L  Zochanbesitzer,  soweit  sie  selbft  orzeunte  Kohlen,  Koks
und  Briketts  zur  Anfrechlorhallung  ihres  Gruben-=betrtebes
  (Zechenselbstverbrauch)  oder  zum  Boetricbe
eigoner  Kokereien  (mit  oder  ohne  Nobenproduktenunlogen),
  Teerdistillattonen,  Generatorgatz=  und
sonstiger  Gasanstalten  oder  Vrikettfabriken  verwenden
  (verkofon,  brikettieren).  wenn  diese  Werke
in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  demsolben  Zechen.
besitzer  gehörige  Zochenanlage  errichtet  sind;

k)  die  landwirtschaftlichen  Nebenbetriebe,  d.  h,  solche
Botriebe,  die  in  wirtschaftlichum  Zusfammenhange
mit  einem  landwirtschaftlichen  Betriebe  von  dessen
Inhaber  gofuhrk  werden,  soweit  sie  nicht  Gegonstand
eines  selbständigen  gewerblichen  Unternehmens  sind;

*"!  Schlachthöse,  Gastwirtschaften,  Gasthöfse,  Badoeanstalten,
  Warenhäufer,  Ladengeschäfte,  Kranken.
hläu#er,  Strafanstalten  und  ähnliche  Botriebe,  ferner
Bäckereien,  Schlächtereien,  soweit  sie  dem  Bedark  der
in  der  Gemeinde  wohnenden  oder  sich  vorübergehend
anfhaltenden  Bevölkerung  dienen.

3.  Ob  hiernach  ein  Verbraucher  moldepflichtig  ist,  bestimmt
im  Zweifelsfalle  zunächst  die  für  den  Sitz  des  Betriobes
zuständige  Kriegsamtstelle.  Der  Reichskommissar  für
die  Rohlenverteilung  kann  über  die  Meldepflicht  abweichend
  von  dieser  Bestimmung  entscheiden.

83.
Juhalr  der  Meldung.

1.  Die  Angaben  haben  in  Tonnen  1000
Kilogramm  zu  erfolgen  und  sind  unter  genauer
Adressenangabe  des  Lieferers  oder  der  Lieferer  nach  Art
(Steinkohle,  Steinkohlenbriketts,  Brannkohle,  BVraunkohlenbrikekts.
  Zechenkoks  und  Gaskoks),  Herkliuft  nach
Gebieten  der  Amtlichen  Verteilungsstelle,  mit  der  genauen
  M#geschunung  gemäß  §  6  (z.  V.  Gebiete  rechts.
der  Elbe,  Sachsen  links  der  Elbe,  Schlesien  ubn.)  und  Sorten
(Fett.,  Muger-,  Förder-,  Stück.,  Nuß-,  Staub-.,  Schlammkohle
  usw.)  zu  trennen.  Die  Moldungen  haben  falginde
Angaben  zu  anthalten:

1u)  Bestand  am  Anfang  des  Vormonats,

b)  Zufuhr  im  Vormonat,

c)  Bestand  zu  Beginn  des  laufenden  Monake,

(4)  Verbrauch  im  Vormonat,

e#)  Bedarf  im  laufenden  Monat,

f)  voraussichtlicher  Bedarf  für  den  folgenden  Monal.

2.  Als  Monatsbedarf  (Spalten  8  und  9  der  Meldekarte)
darf  nur  angegeben  werden  die  tatsächlich  zur  Führung  des
Betriebs  in  dem  angegebenen  Monat  benötigte  Brennstoff

1  Die  Meldepflicht  gegenuber  der  zuständigen  Bunkerkahlen
stlle  wird  hierdurch  nicht  berührt.

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