thumbs : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

A.  Vorbildung  der  Tehrer  und  Tehrerinnen.

1.  Rundschreiben  des  Unterrichts-Ministerium  an  die  Landes-Superintendenten
  vom  22.  April  1862,  betr.  Seminar.

Das  Schullehrer-Seminar  wird  Michaelis  d.  J.  von  Ludwigslust
nach  Neukloster  verlegt  werden.  In  Bezug  darauf  und  im  Zusammenhange
  damit  findet  sich  das  Ministerium  veranlaßt,  Ihnen  Folgendes  zu
eröffnen.

Die  mit  dem  Schullehrer-Seminar  beabsichtigte  Veränderung  wird
nicht  blos  in  einem  Wechsel  des  Ortes  bestehen,  sondern  sich  auch  auf
den  Umfang  und  die  Einrichtung  der  Anstalt  erstrecken.

Die  jungen  Leute,  welche  das  Schulfach  zu  ihrem  Berufe  erwählt
hatten,  empfingen  die  erste  Vorbereitung  und  Anleitung  dazu  bisher  in
der  Regel  in  Privat-Anstalten,  den  sogenannten  Präparanden-Anstalten.
Aber  auch  abgesehen  davon,  daß  in  vielen  dieser  Anstalten  die  Unterweisung
zum  Zweck  des  demnächstigen  Eintritts  in  das  Schullehrer-Seminar  und
die  Vorbereitung  auf  den  sofortigen  Eintritt  in  ein  selbständiges  Schulamt
(in  dem  ritterschaftlichen  Landesteile)  in  unzuträglicher  Weise  vereinigt
wurden,  war  diese  Vorbildung  eine  sehr  ungleichartige;  und  wenn  so  auffällige
  Ungleichmäßigkeiten  noch  bei  dem  Eintritte  in  das  Seminar  hervortraten,
  war  es  in  einem  zweijährigen  Seminarkursus  nicht  mehr  möglich,
sie  hinlänglich  auszugleichen:  sowohl  die  am  weitesten  Vorgeschrittenen,  als
auch  die  am  unvollkommensten  Vorbereiteten  hatten  davon  dauernde  Nachteile,
  und  nicht  wenige  wurden  zu  ihrem  großen  Schaden  erst  in  viel  zu
späten  Jahren  inne,  daß  sie  ihren  Beruf  verfehlt  hatten.  Zur  Vermeidung
dieser  Unzuträglichkeiten  wird  mit  dem  Seminar  in  Neukloster  ein
Präparandum  als  öffentliche  Anstalt  verbunden  werden.  In  das  Präparandum
  werden  zu  Michaelis  jedes  Jahres  solche  junge  Leute  aufgenommen
  werden,  welche  im  Laufe  desselben  Kalenderjahres  das  fünfzehnte
Lebensjahr  zurücklegen.  Gefordert  werden  wird,  daß  die  Aufzunehmenden
gelernt  haben,  was  in  einer  guten  ein=  oder  zweiklassigen  Volksschule
gelehrt  und  bei  den  erforderlichen  Anlagen  und  hinlänglichem  Fleiße  gelernt
zu  werden  pflegt.  Wenn  eine  größere  Zahl  junger  Leute  angemeldet  wird,
als  ausgenommen  werden  kann,  so  wird  unter  Mitberücksichtigung  der
anzustellenden  Prüfung  eine  Auswahl  getroffen  werden,  wie  auch  außerdem
die  Zurückweisung  ungeeigneter  Aspiranten  vorbehalten  bleibt.  Der  Kursus
in  dem  Präparandum  ist  auf  drei  Jahre  berechnet.  Es  bleibt  jedoch
vorbehalten,  solche  Präparanden,  welche  nicht  genügende  Fortschritte  machen

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