Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Gültigkeit  mündlicher  Testamente  nach  Münchener  Stadtrecht.  35

s.  auch  Kreittmayr  Anm.  hiezu:  „alle  Gewohnheiten,
sonderbar  jene,  welche  dem  Gesetz  entgegenlaufen,  sind
strictissimae  interpretationisit;  vgl.  weiter
Anm.  zu  Thl.  V  Cap.  18  §  47  Ziff.  16  d).

Es  fragt  sich  also,  ob  ein  Gewohnheilsrecht  des
Inhalts  existirt,  daß  in  München  auch  mündlich  vor  zwei
Zeugen  testirt  werden  könne.  Daß  ein  solches  zur  Zeit
des  Baron  Schmid  und  Kreittmayr's  nicht  bestand,
darf  wohl  aus  dem  Umstand  geschlossen  werden,  daß
beide  das  Münchener  Privileg  zwar  beim  schriftlichen.
nicht  aber  beim  mündlichen  Testament  erwähnen  (Schmid,
comm.  ad  jus  munic.,  tom.  III  tit.  34  Art.  1  Ziff.  3,
vgl.  Art.  4  Ziff.  6;  Kreittmayr,  Aum.  zu  Thl.  III
Cap.  3  §  4  und  5  Ziff.  3e,  vgl.  §  6  Ziff.  3b).

Für  die  Gegenwart  haben  eingehende  Erkundigungen
bei  älteren  Richtern  und  Notaren  nur  einen  einzigen  Fall
ergeben,  in  welchem  ein  solches  Testament  als  gültig  anerkannt
  worden  ist.  Aus  einem  solchen  vereinzelten  Fall
kann  aber  kein  Gewohnheitsrecht  abgeleitet  werden,  weil
ein  Gebrauch,  um  Geltung  beanspruchen  zu  können,
„wiederholt,  besländig,  gleichförmig“"  sein  muß  (Thl.  1
Cap.  2  §  15  Ziff.  2  und  Kreittmayr,  Anm.  hiczu
„Drittens").

Da  dem  zu  Folge  ein  Gewohnheitsrecht  des  erwähnten
Inhalts  als  „kund=  und  offenbar“  nicht  erachtet  werden
kann,  muß  es  der  Wittwe  überlassen  bleiben,  das  Vorhandensein
  eines  solchen  dem  Gerichte  genugsam  zu  beweisen
  (Thl.  I  Cap.  2  §  15  Ziff.  7).  Gelingt  ihr  dieser
Beweis  nicht,  so  ist  auf  Durchführung  der  Intestaterbfolge
  zu  bestehen."“

Die  hiegegen  erhobene  Beschwerde  wurde  vom  Landgericht
  verworfen  mit  der  Begründung,  daß  zwar  der
von  der  Curatelbehörde  eingenommene  Standpunct  in
rechtlicher  Beziehung  nicht  unerheblichen  Bedenken  unterliege,
  daß  aber  die  erwähnte  Rechtsfrage  immerhin  nicht
von  der  Art  sei,  daß  in  dem  nunmehr  der  Curatel

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