Gültigkeit mündlicher Testamente nach Münchener Stadtrecht. 35
s. auch Kreittmayr Anm. hiezu: „alle Gewohnheiten,
sonderbar jene, welche dem Gesetz entgegenlaufen, sind
strictissimae interpretationisit; vgl. weiter
Anm. zu Thl. V Cap. 18 § 47 Ziff. 16 d).
Es fragt sich also, ob ein Gewohnheilsrecht des
Inhalts existirt, daß in München auch mündlich vor zwei
Zeugen testirt werden könne. Daß ein solches zur Zeit
des Baron Schmid und Kreittmayr's nicht bestand,
darf wohl aus dem Umstand geschlossen werden, daß
beide das Münchener Privileg zwar beim schriftlichen.
nicht aber beim mündlichen Testament erwähnen (Schmid,
comm. ad jus munic., tom. III tit. 34 Art. 1 Ziff. 3,
vgl. Art. 4 Ziff. 6; Kreittmayr, Aum. zu Thl. III
Cap. 3 § 4 und 5 Ziff. 3e, vgl. § 6 Ziff. 3b).
Für die Gegenwart haben eingehende Erkundigungen
bei älteren Richtern und Notaren nur einen einzigen Fall
ergeben, in welchem ein solches Testament als gültig anerkannt
worden ist. Aus einem solchen vereinzelten Fall
kann aber kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden, weil
ein Gebrauch, um Geltung beanspruchen zu können,
„wiederholt, besländig, gleichförmig“" sein muß (Thl. 1
Cap. 2 § 15 Ziff. 2 und Kreittmayr, Anm. hiczu
„Drittens").
Da dem zu Folge ein Gewohnheitsrecht des erwähnten
Inhalts als „kund= und offenbar“ nicht erachtet werden
kann, muß es der Wittwe überlassen bleiben, das Vorhandensein
eines solchen dem Gerichte genugsam zu beweisen
(Thl. I Cap. 2 § 15 Ziff. 7). Gelingt ihr dieser
Beweis nicht, so ist auf Durchführung der Intestaterbfolge
zu bestehen."“
Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht
verworfen mit der Begründung, daß zwar der
von der Curatelbehörde eingenommene Standpunct in
rechtlicher Beziehung nicht unerheblichen Bedenken unterliege,
daß aber die erwähnte Rechtsfrage immerhin nicht
von der Art sei, daß in dem nunmehr der Curatel
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