Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Gesetzsammlung
das  Fürstenthum  Renß  Aelterer  Linie.
65.

(Ausgegeben  am  *  Aprit  1879.)

 

10.  Ausführungegeset  vom  16.  .  April  1879
zum  Gerichtsverfassungsgesetz  für  das  Deutsche  Reich.

Wir  Heinrich  der  Jwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  .  2c.
verordnen  unter  Bezugnahme  auf  das  Gesetz  vom  21.  November  1878,  Aenderungen
der  bestehenden  Gerichtvorganisation  betreffend,  zu  weiterer  Ausführung  des  Gerichtsversassungegesebes
  für  das  Deutsche  Reich  vom  27.  Januar  16877  und  Behufs  des  Anschlusses
  mehrerer  mit  der  dermaligen  Gerichtoverfassung  des  Landes  zusammenhängender
Verhältnisse  an  die  mit  der  neuen  Justizerganisation  verknüpften  Einrichtungen  unter  Zustimmung

  des  Landlages  was  folgl:

Zum  ersten  Titel:
Richteramt.

Die  Prüfungen,  durch  deren  Ablegung  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  künftig  erlangt
wird,  sinden  bei  dem  Oberlandesgerichte  zu  Jena  statt.
Die  näheren  Bestimmungen  über  diese  Prüfung,  sowie  über  den  zwischen  denselben
liegenden  esbriitanehen  werden  durch  Landeöherrliche  Verordnung  getroffen.
die  erste  Prũfung  bestanden  hat,  wird  bei  seinem  Eintritte  in  den  Vorbereilungsdienst
  zum  Referendar  ernannt  und  auf  seine  Dienslobliegenheiten  vereidet.
ft  Referendar,  welcher  die  zweite  Prüfung  bestanden  hat,  wird  auf  seinen  Antrag,
dasern  Bedenken  nicht  obwalten,  mittelst  des  Richtereides  verpflichtct  und  erhält  solchenfalls
  die  amtliche  Bezeichnung  „Gerichtsassessor.“
2.
Referendare.  welche  im  Vorbereilungstienste  seit  mindeslens  zwei  Jahren  beschäftigt
sind,  können  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch  Unsere  Landeoregierung  mit  der  zeitweiligen
Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  bei  den  Amsgerichten  beauftragt  werden.