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Der Genehmigung der Regierung zur Erwerbung von Grundstücken für
Rechnung der Anstalt bedarf es ferner nicht (§. 52. des Statuts).
S. 7.
Soweit die Vorschriften des durch Unseren Erlaß vom 17. März 1854.
bestätigten Statuts der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande
mit den vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehen, werden die ersteren
bichurch gufgehoben, beziehungsweise abgeändert.
eitere Abänderungen oder Ergänzungen dieses Statuts und dieser Verordnung
behalten Wir Uns nach Anhörung des Kommunallandtages vor. Die
Beschlußnahme über Abänderungen oder Ergänzungen des gemäß §. 54. des
Statuts von dem Minister des Innern Frlassenen Verwaltungs-Reglements steht
dem Kommunallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu.
C. S.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1875. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Januar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
. 8252—38253) 11“ Cr. 8253.)