Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Der  Genehmigung  der  Regierung  zur  Erwerbung  von  Grundstücken  für
Rechnung  der  Anstalt  bedarf  es  ferner  nicht  (§.  52.  des  Statuts).

S.  7.

Soweit  die  Vorschriften  des  durch  Unseren  Erlaß  vom  17.  März  1854.
bestätigten  Statuts  der  Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande
mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  in  Widerspruch  stehen,  werden  die  ersteren
bichurch  gufgehoben,  beziehungsweise  abgeändert.

eitere  Abänderungen  oder  Ergänzungen  dieses  Statuts  und  dieser  Verordnung
  behalten  Wir  Uns  nach  Anhörung  des  Kommunallandtages  vor.  Die
Beschlußnahme  über  Abänderungen  oder  Ergänzungen  des  gemäß  §.  54.  des
Statuts  von  dem  Minister  des  Innern  Frlassenen  Verwaltungs-Reglements  steht
dem  Kommunallandtage  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  zu.

C.  S.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1875.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Januar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

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