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S. 233.) umgerechneten und abgerundeten Beträge derselben treten, soweit nicht
für einzelne Tarife etwas Anderes besonders bestimmt wird.
Berlin, den 31. Dezember 1874.
Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 8256). Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1874., betreffend die Aenderungen in dem
Tarife über die Abgaben für die Benutzung des Spoy-Kanals zu Cleve und
des regulirten alten Rhein5 zwischen den Orten Keeken und Griethausen, vom
1. Januar 1875. ab.
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 30. Dezember d. J. will Ich 5
nehmigen daß in dem Tarife vom 27. August 1852. (Geseh= Samnu- 1852.
S. 579., 1872. S. 47.), nach welchem die Abgaben für die Beruczung. des
Spoy--Kanals zu Cleve und des regulirten alten Rheins zwischen den Orten
Keeken und Griethausen zu erheben seüd, die Bestimmungen unter A. 1. und 2.
dahin abgeändert werden, daß von je 9 Zentnern der Tragfähigkeit eines bis
per Hells der Tragfähigkelt oder darüber beladenen Schiffes fünf Pfennige der
eichömarkrech mang von einem unter der Hälfte der Tragfähigkeit beladenen
Schiffe die Hälfte des nach diesem Abgabensatze zu berechnenden Abgabenbetrages
" erheben ist, und daß eine bei der Berechnung überschießende Zahl von Zentnern
er Tragfähigkeit, wenn sie mindestens 4; beträgt, als 9 Zentner gerechnet wird,
während eine kleinere JZahl außer Betracht gelassen wird.
Diese Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1875. in Kraft.
Berlin, den 31. Dezember 1874.
Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(XNr. 8257.)