Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8258.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1874.) betreffend die Abänderung der 
Tarife für die Benutzung der Drewens-Brücke bei Leibitsch, für die Be- 
nutzung der Kanäle und Schleusen auf den Wasserstraßen der Provinz 
Preußen zwischen den Orten Osterode, Deutsch= Eylau, Saalfeld, Llebemühl, 
Hoffnungskrug, Kleppe und Elbing, sowie der geneigten Ebenen zwischen 
den Orten Hoffnungskrug und Kleppe und für die Benutzung der Landungs- 
plätze auf beiden Ufern der Weichsel bei Kurzebrack und des Hafens daselbst, 
vom 1. Januar 1875. ab. 
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 30. Deeember d. 4 bestimme Ich, 
daß für die Benutzung der Drewens-Brücke bei Leibitsch, Regierungsbezirks 
Marienwerder, an Stelle des unter B. des Tarifs vom 9. Juli 1851. (Amts- 
blatt der Regierung in Marienwerder von 1853. S. 312.) festgestellten Satzes 
von 2 Pfennigen der Landeswährung vom 1. Januar 1875. ab ein Pfennig 
der Reichsmarkrechnung zu erheben ist. 
Ferner will Ich genehmigen, daß für die Benutzung der Kanäle und 
Schleusen auf den Wasserstraßen der Provinz Preußen zwischen den Orten Oste- 
rode, Deutsch-Eylau, Saalfeld, Liebemühl, Hoffnungskrug, Kleppe und Elbing, 
sowie der geneigten Ebenen zwischen den Orten Hoffnungutrug und Kleppe in 
den Fällen der Anmerkung a. zu A. des Tarifs vom 27. Dezember 1871. 
(Gesetz-Samml. von 1872. S. 50.) bei der Hebestelle zu Liebemühl vierzig 
und bei der Hebestelle zu Kleppe sechszig Pfennige der Reichsmarkrechnun 
in den Fällen der Anmerkung b. zu A. Vsttben Tarifs aber bei der Hebestelle 
zu Liebemühl zehn und bei der Hebestelle . Kleppe zwanzig Pfennige der 
Reichsmarkrechnung für je 10 Tonnen der Tragfähigkeit vom 1. Januar 1875. 
ab erhoben werden. 
Von demselben Zeitpunkte an wird die Bestimmung unter A. Nr. 6. des 
Tarifs vom 27. Dezember 1871. (Gesetz Samml. 1872. S. 55.), nach welchem 
für die Benutzung der Landungsplätze auf beiden Ufern der Weichsel bei Kurze- 
brack und des Hafens daselbst Ufer= und Hafengelder zu entrichten sind, dahin. 
abgeändert, daß für je 4 Kubikmeter Brennholz, welches aus- oder eingeladen 
wird, fünfzehn Pfennige der Reichsmarkrechnung zu erheben sind. 
Berlin, den 31. Dezember 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
An den Finanzminister und den Ministet für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Tr. 8259.)
	        
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