fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

456 IV. Abschn. § 116. Bestimmungen der Gemeindeordnung 2c. Art. 65. 
a. Min.-Entschl. vom 16. November 1871 (Web. 9, 153). 
b. Min.-Entschl. vom 2. Oktober 1887 (Web. 18, 592): Er- 
hebungen über den Stand der Stiftungen betreffend. 
c. Min.-Entschl. vom 13. Juli 1889 (Web. 19, 696): Statistik 
der Stiftungen betreffend, endlich 
d. Min.-Entschl. vom 1. Juli 1882 (Web. 15, 737): Armen- 
statistik (Leistungen der Wohlthätigkeitsstiftungen) betreffend. 
g. 116. 
Bestimmungen der Gemeindeordnung über das gemeindliche 
Stiftungsvermögen. 
IV. Kbschnitt. 
Von dem örtlichen Stiftungsvermögen. 
Art. 65 (49). 
Die Verwaltung 1) des örtlichen Stiftungsvermögens steht 2) den 
Gemeinden 3) zu, wenn nicht durch spezielle Gesetze 4) oder die Stif- 
tungsurkunden eine andere Verwaltung 5) angeordnet ist. 
Art. 66 (50). 
I. Das der Verwaltung der Gemeinden anvertraute Stiftungs- 
Zu Art. 65. 
1) Siehe hinzu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 332: Als Partei im 
verwaltungsrechtlichen Streitverfahren über einen Rechtsanspruch auf den Genuß 
oder Mitgenuß einer Stiftung kommt, abgesehen von den Bewerbern, diejenige Ver- 
waltungsbehörde in Betracht, welcher stiftungsmäßig oder nach gesetzlicher Anord- 
nung die Verleihung des Stiftungsgenusses übertragen ist. Letztere Behörde 
erscheint sodann auch berechtigt, die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel zu gebrauchen, 
wenn sie durch einen instanziellen Bescheid in der Sache die Rechte der Stiftung 
als verletzt erachtet. — In der Regel begreift, namentlich bei öffentlichen Stif- 
tungen, das Recht der Stiftungsverwaltung auch die Befugnis in sich, unter Auf- 
sicht und Kontrolle der staatlichen Stiftungskuratel die Renten des Stiftungs- 
vermögens bestimmungsgemäß zur Verwendung zu bringen, bei einer Stipendien- 
stiftung demnach den Stiftungsgenuß in der Form von Stipendien zu verleihen. 
Siehe auch § 115 Anm. 11; desgleichen Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 238 
und 286; 21, 92; 25, 343. 
*!) Kirchenvermögen und Kultusstiftungen gehören nicht hieher. Siehe unten 
bei Kirchengemeinde und Anm. 4. 
*) Bezüglich der Ortschaftsstiftungen den Ortschaften (Art. 5 und 153 der 
Gem.-Ordn). · " 
*!) Siehe Art. 206 Abs. II Ziff. 3 der Gem-Ordn. und 88 59 Abs. 3—5 
und 94 Abs. 5—8 des revidierten Gem.-Ed., ferner § 96 der 6. Verfassungs- 
Beilage (oben Bd. I S. 572 f. und S. 573 Anm. 10). 
*) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 332 Abs. 4; in dem da- 
selbst behandelten Falle ist die Vermögensverwaltung von der Stipendienverleihung 
getrennt und erstere einer besonderen Stiftungsverwaltung, letztere der Gemeinde 
anvertrant. « · 
Die staatsaufsichtliche Zuständigkeit bleibt aber die gleiche auch in 
dem Falle, daß eine solche andre Verwaltung vom Stifter bestimmt ist. Vergl. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 129/130. 
 
	        
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