Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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mungen,  welchergestalt  die  fesigestellten  Entschädigungen  an  die  Stelle  der  aufgehobenen
  oder  abgelösten  Berechtigungen  treten,  dienen  die  Vorschriften  der
§#.  37.  bis  48.  und  50.  bis  59.  des  Entschädigungsgesetzes  zur  Allgemeinen
Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845.  zur  Richtschnur,  insoweit  das  gegenwärtige
  Gesetz  keine  abweichenden  und  besonderen  Bestimmungen  enthält.

War  die  aufgehobene  oder  abgelöste  Berechtigung  verpachlet,  und  verlangt
  der  Pächter  nach  §F.  59.  des  Entschädigungsgesetzes  die  Aufhebung  der
Pacht,  so  muß  derselbe  dies  Verlangen,  falls  es  sich  um  eine  aufgehobene
Berechtigung  handelt,  vor  dem  Ablauf  des  Monats  April  18359.,  und  im  Fall
der  Ablösung  einer  Berechtigung  binnen  sechs  Monaten,  nachdem  ihm  der
festgestellte  Betrag  der  Entschddigung  bekannt  gemacht  worden,  gegen  den
Berechtigten  schriftlich  erklären.

K.  23.

.  Das  Abloͤsungsverfahren  und  die  dabei  noͤthigen  Verhandlungen  erfolgen
  durch  Kommissarien  der  Regierung  stempel-  und  gebuͤhrenfrei.  Die  dabei
etwa  vorkommenden  baaren  Auslagen  werden  nach  dem  Kosten-Regulativ  vom
25.  April  1836.  und  der  Instruktion  vom  16.  Juni  1836.  berechnet  und  von
den  Berechtigten  und  den  Verpflichteten,  von  jedem  Theile  zur  Haͤlfte,  getragen.
  Wegen  der  von  dem  einen  oder  anderen  Interessenten  veranlaßten  prozessualischen
  Weiterungen  finden  die  dieserhalb  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  Anwendung.

g.  24.

Die  nicht  aufgehobenen  Real-Gewerbeberechtigungen,  wie  die  fortdauernden
  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  können  auf  eine  andere,  gesetzlich
qualifizirte  Person  in  der  Art  übertragen  werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung
  für  eigene  Rechnung  ausüben  darf.

g.  25.

Soweit  nicht  Zwangs=  und  Bannrechte,  oder  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen
  der  Abdecker  entgegenstehen,  können  nach  dem  Ermessen  der  Regierungen
  Abdeckereibezirke  eingeführt,  aufgehoben  oder  verändert  werden,  jedoch
ohne  das  Recht  der  Vichbesitzer  zum  eigenen  Abledern  ihres  Viehes  zu  beschränken,
  und  ohne  daß  den  Abdeckern  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  zusteht.

Den  Inhabern  von  Real-Gewerbeberechtigungen  bleibt  jedoch  die  Ausübung
  des  Gewerbes  innerhalb  des  Bezirks,  auf  welchen  die  Berechtigung  sich
bezieht,  auch  ferner  gestattet.

F.  26.

Die  Bezirks-Abdecker  (§.  25.)  sind  verbunden,  die  ihnen  von  der  Regie-(Nr.
  4913.)  rung