Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

Gesetzlammlung

für  das
Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
n6

(Ausgegeben  am  31.  August  1899.

 

11.  Regierungs=  Verordnung
vom  28.  August  1899,
betreffend  Anzeigepflicht  für  Pestfälle.

 

Mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung  wird  im  Anschluß  an  die  Regierungs-Verordnung
  vom  16.  Februar  1884,  betreffend  Anzeigepflicht  rücksichtlich  gewisser
ansteckender  Krankheiten,  über  die  Anzeigepflicht  für  Pestfälle  Folgendes
ergänzend  verordnet

zugleich  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung,  daß  nicht  etwa  schon  vorliegende
bedenkliche  Krankheitverscheinungen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  sondern  lediglich
das  Gebot  der  Vorsichl,  nachdem  die  Pest  in  Portugal  aufgetreten  ist,  zu  diesen
Anordnungen  geführt  hat:

81.

Von  jedem  Erkrankungs=  und  Todesfalle  an  der  Pest  und  von  jedem
Erkrankungsfalle,  bei  welchem  es  sich  nur  um  den  Verdacht  der  Pest
handelt,  ist  der  Ortspolizeiverwaltung,  also  dem  Gemeindevorstande  des  Orts,  oder
des  Domanial=  oder  selbständigen  Gutsbezirks  sofort  Anzeige  zu  machen.

Verpflichtet  zur  Anzeige  sind  der  behandelnde  Arzt,  sowie  jede
sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkraukten  beschäftigte
Person,  oder,  Falls  solche  Personen  nicht  vorhanden  sind,  der  Haushaltungsvorstand,
  oder  derjenige,  in  dessen  Wohnung  der  Erkran  kungs=  oder
Todesfall  sich  ereignet  hat.

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