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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Einganngeeeeeeennnn 2 M.
beim Ausganggaaaaaa 2
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
3) von mehr als 100 Kubikmetern Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingannkkkkgkg. 10 Pf.
beimAusgange...........·..............·...... 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange .. ..... . .... ..... . .. ... .... .. . . . .. 5 Pf.
beim Aussagggagagaa . . . . .. 5—
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
Ausnahmen.
1) Schiffe von mehr als Einhundert Kubikmetern Ttto-Raumhalt, wenn
sie eine Fahrt zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebiets ohne Be-
rührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hal e der vorstehend
unter 3 a. und b. festgesetzten Abgaben, und werden dabei Bruchpfennige,
welche bei einer Theilung der nach der letzteren Position zu berechnenden
Abgabenbeträge durch 2 überschießen, für voll gerechnet.
2) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Schiefer, Dachpfannen, Drainröhren, thönernen oder
steinernen Fliesen, Cement, Gyps, Kalk, Bruch-, Cement-, Granit.,
Gyps-, Kalk.) Mauer-, PMfflaster- oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide,
Thon= oder Schiefererde, Seegras, Sand, Brenn-, Bau- und Nutz-
holz, Salz, Torf, Koaks, Rohschwefel, Heu, Stroh, natürlichem
Dünger, künstlichen Düngestoffen, oder frischen Fischen besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Neustadt regelmäßig oder häufß
) im rrt besuchen, kann nach Walt, anstatt des farifinige Lasen
eldes für jede einzelne Phhrt, eine Hähriiche Abfindung entrichirt werden,
eren Höhe nach Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung
der Königlichen Regierung festzusetzen ist.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung des Raumgehalts werden Bruchtheile der Maaßeinheit,
wenn sie einhalb oder mehr betragen, für voll gerechnet, kleinere Bruch-
theile dagegen außer Berechnung gelassen.
2) Das abgabepstichtge Neustädter Hafengebiet wird durch eine bei dem
Eingang in den eigentlichen Hafen von dem äußersten Punkt der zwischen
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