Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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thaten  eine  Auslieferung  erfolgen  soll,  so  empfiehlt  es  sich,  die
einzelnen  Delictsarten  im  Gesetze  aufzuzählen,  wie  dies  auch  in
den  Auslieferungsgesetzen  Belgiens,  Grossbritanniens  und  der
Niederlande  geschieht.  Abweichend  hiervon  sagen  die  Entwürfe
des  französischen  und  italienischen  Auslieferungsgesetzes:  „les  faits
qui  pourront  donner  lieu  &  l’extradition,  sont  les  suivants:  1)  tous
faits  punis  de  peine  criminelle  par  les  lois  francaises,  2)  les  faits
punis  des  peines  correctionelles  par  les  lois  francaises,  lorsque  le
maximum  de  la  peine  est  de  deux  ans  et  au  dessus“;  bezw.:
V’estradizione  puö  essere  consentita  per  tutti  i  fatti  puniti  dalla
legge  italiana  come  reati.  Sono  eccettuati  1)  i  reati  colposi,
2)  i  reati  puniti  dalla  legge  italiana  con  pena  minore  di  un  anno
di  carcere,  3)  i  reati  commessi  col  mezzo  della  stampa,  4)  i  reati
puramente  militari.  Auch  das  argentinische  Auslieferungsgesetz
sieht  von  einer  Aufzählung  der  Delicte  ab  und  gestattet  die  Auslieferung
  wegen  sämmtlicher  mit  einer  Strafe  von  mindestens  einem
Jahre  bedrohter  Strafthaten.  Es  kann  hier  nicht  der  Ort  sein,
die  Nachtheile  dieser  sog.  Eliminationsmethode  gegenüber  der  sog.
Enumerationsmethode  des  Näheren  auseinanderzusetzen.  Die
deutsche  Reichsregierung  hat  sich  in  sämmtlichen  Verträgen  zu
der  letzteren  bekannt  und  wird  auch  wohl  für  die  Zukunft  daran
festhalten.

Eine  Aufzählung  im  Gesetze  wird  sich  vermeiden  lassen,  da
es  angemessen  erscheint,  als  Auslieferungsdelicte  sämmtliche  in
den  bisherigen  Auslieferungsverträgen  des  deutschen  Reiches  genannten
  Strafthaten  zu  constituiren.  So  wird  denn  auch  in  dem
oben  erwähnten  Aufsatz  (Just.-Min.-Blatt  1889  S.  18)  bezüglich
Dänemarks,  mit  welchem  ein  Vertrag  nicht  abgeschlossen  ist,  die
Anweisung  ertheilt:  „Die  Gesuche  um  Auslieferung  sind  auf  solche
strafbare  Handlungen  zu  beschränken,  wegen  welcher  nach  den
neueren  Verträgen  des  deutschen  Reiches,  insbesondere  dem  Vertrage
  mit  Belgien,  die  Auslieferung  vereinbart  ist.“

Es  erscheint  nicht  gerechtfertigt,  hinsichtlich  der  Auslieferungsdelicte
  einzelnen  Staaten  gegenüber  Unterschiede  zu  machen,  z.B.
den  benachbarten  gegenüber  den  Kreis  derselben  zu  erweitern.

Die  deutsche  Reichsregierung  ist  auch  dementsprechend  verfahren,
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