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thaten eine Auslieferung erfolgen soll, so empfiehlt es sich, die
einzelnen Delictsarten im Gesetze aufzuzählen, wie dies auch in
den Auslieferungsgesetzen Belgiens, Grossbritanniens und der
Niederlande geschieht. Abweichend hiervon sagen die Entwürfe
des französischen und italienischen Auslieferungsgesetzes: „les faits
qui pourront donner lieu & l’extradition, sont les suivants: 1) tous
faits punis de peine criminelle par les lois francaises, 2) les faits
punis des peines correctionelles par les lois francaises, lorsque le
maximum de la peine est de deux ans et au dessus“; bezw.:
V’estradizione puö essere consentita per tutti i fatti puniti dalla
legge italiana come reati. Sono eccettuati 1) i reati colposi,
2) i reati puniti dalla legge italiana con pena minore di un anno
di carcere, 3) i reati commessi col mezzo della stampa, 4) i reati
puramente militari. Auch das argentinische Auslieferungsgesetz
sieht von einer Aufzählung der Delicte ab und gestattet die Auslieferung
wegen sämmtlicher mit einer Strafe von mindestens einem
Jahre bedrohter Strafthaten. Es kann hier nicht der Ort sein,
die Nachtheile dieser sog. Eliminationsmethode gegenüber der sog.
Enumerationsmethode des Näheren auseinanderzusetzen. Die
deutsche Reichsregierung hat sich in sämmtlichen Verträgen zu
der letzteren bekannt und wird auch wohl für die Zukunft daran
festhalten.
Eine Aufzählung im Gesetze wird sich vermeiden lassen, da
es angemessen erscheint, als Auslieferungsdelicte sämmtliche in
den bisherigen Auslieferungsverträgen des deutschen Reiches genannten
Strafthaten zu constituiren. So wird denn auch in dem
oben erwähnten Aufsatz (Just.-Min.-Blatt 1889 S. 18) bezüglich
Dänemarks, mit welchem ein Vertrag nicht abgeschlossen ist, die
Anweisung ertheilt: „Die Gesuche um Auslieferung sind auf solche
strafbare Handlungen zu beschränken, wegen welcher nach den
neueren Verträgen des deutschen Reiches, insbesondere dem Vertrage
mit Belgien, die Auslieferung vereinbart ist.“
Es erscheint nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Auslieferungsdelicte
einzelnen Staaten gegenüber Unterschiede zu machen, z.B.
den benachbarten gegenüber den Kreis derselben zu erweitern.
Die deutsche Reichsregierung ist auch dementsprechend verfahren,
Archiv für Öffentliches Recht. VI. 3. 97