Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) von Brenn-, Bau- und Nuthholz: 
für das Kubikmeter .. . . . .. 10 Pf. 
3) von den sonstigen oben unter 2. b. der Ausnahmen aufgefübrten 
Waaren, sowie von Steinkohlen, Roheisen, altem Schmelz- 
eisen, Eisenbahnschienen, Eisenblech, Eisen in Stangen, Bändern 
und Platten, Schiffsketten und Ankern, Tauwerk, Lohe, Oel 
und Leinkuchen, allen Getreidearten in vermahlenem und unver- 
mahlenem Zustande, Erbsen, Wicken, Leinsamen, Raps, 
Rübsen, Kök, Linsen, Bohnen, Buchweizen und Kartoffeln: 
für jede Tonne zu 1000 Kilogneogo“ . ... 10 
4) von allen übrigen Waaren: 
für jede Tonne zu 1000 Kilogramm . . ..... .. . . . .. . . .. 20 
Zusatzbestimmung. 
Bei Berechnung der Abgaben werden überschießende Bruchtheile der Er- 
ungs-Einheit (Kubikmeter, Tonne), sobald sie einhalb oder mehr betragen, 
ür voll, sonst aber gar nicht gerechnet. 
Befreiungen. 
Befreit von der Bohlwerksabgabe sind: 
1) Königliches, Reichs- oder Staatseigenthum, 
2) Ballast, 
3) frische Fische, Sand, Grand und Steine, die aus dem Meeresgrunde 
oder an der Küste gesammelt werden. 
Anhang. 
An Vergütungen sind außerdem zu entrichten: 
1) an Werftgeld für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
von einem neu erbauten Schisfe .. . . . .. 10 Pf. 
2) an Winterlagergeld für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 5 
Berlin, den 17. Februar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
R. v. Decker). 
  
 
	        
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