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2) von Brenn-, Bau- und Nuthholz:
für das Kubikmeter .. . . . .. 10 Pf.
3) von den sonstigen oben unter 2. b. der Ausnahmen aufgefübrten
Waaren, sowie von Steinkohlen, Roheisen, altem Schmelz-
eisen, Eisenbahnschienen, Eisenblech, Eisen in Stangen, Bändern
und Platten, Schiffsketten und Ankern, Tauwerk, Lohe, Oel
und Leinkuchen, allen Getreidearten in vermahlenem und unver-
mahlenem Zustande, Erbsen, Wicken, Leinsamen, Raps,
Rübsen, Kök, Linsen, Bohnen, Buchweizen und Kartoffeln:
für jede Tonne zu 1000 Kilogneogo“ . ... 10
4) von allen übrigen Waaren:
für jede Tonne zu 1000 Kilogramm . . ..... .. . . . .. . . .. 20
Zusatzbestimmung.
Bei Berechnung der Abgaben werden überschießende Bruchtheile der Er-
ungs-Einheit (Kubikmeter, Tonne), sobald sie einhalb oder mehr betragen,
ür voll, sonst aber gar nicht gerechnet.
Befreiungen.
Befreit von der Bohlwerksabgabe sind:
1) Königliches, Reichs- oder Staatseigenthum,
2) Ballast,
3) frische Fische, Sand, Grand und Steine, die aus dem Meeresgrunde
oder an der Küste gesammelt werden.
Anhang.
An Vergütungen sind außerdem zu entrichten:
1) an Werftgeld für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
von einem neu erbauten Schisfe .. . . . .. 10 Pf.
2) an Winterlagergeld für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 5
Berlin, den 17. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei
R. v. Decker).