— 194 —
(Nr. 8281.) Gesetz, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die
römisch-katholischen Bisthümer und Geistlichen. Vom 22. April 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
G. 1.
In den Erzdiözesen Köln, Gnesen und Posen, den Diözesen Kulm, Erm-
land, Breslau, Hildesheim, Osnabrück, Paderborn, Münster, Trier, Fulda,
Linmburg. den Delegaturbezirken dieser Diözesen, sowie in den Preußischen An-
theilen der Erzdiözesen Prag, Olmütz, Freiburg und der Diözese Mainz werden
vom Tage der Verkündung dieses Gesetes ab sämmtliche, für die Bisthümer,
die zu denselben gehörigen Instttt und die Geistlichen bestimmte Leistungen aus
Staatsmitteln eingestellt.
Ausgenommen von dieser Maaßregel bleiben die Leistungen, welche für
Anstaltsgeistliche bestinnmt sind.
Zu den Staatsmitteln gehören auch die unter dauernder Verwaltung des
Staats stehenden besonderen Fonds.
KG. 2.
Die eingestellten Leistungen werden für den Umfang des Sprengels wieder
aufgenommen, sobald der jetzt im Amte befindliche Bischof (Erzbischof, Fürst-
bischof) oder Bisthumsverweser der Staatsregierung gegenüber durch schriftliche
Erklärung sich verpflichtet, die Gesetze des Staates zu befolgen.
S. 3.
In den Erzdiözesen Gnesen und Posen, sowie in der Diözese Paderborn
erfolgt die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen für den Umfang des
Sprengels, sobald die Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsetzung
eines neuen Bischofs in gesehmäciger Weise stattgehabt hat.
. 4.
Tritt die Erledigung eines zur 4 besetzten bischöflichen Stuhles ein, oder
scheidet der jetzige Bisthumsverweser der Diözese Fulda aus seinem Amte aus,
bevor eine Wiederaufnahme der Leistungen auf Grund des F. 2. erfolgt ist, so
dauert die Einstellung derselben für den Umfang des Sprengels fort) bis die
Bestellung eines Bisthumsverwesers oder die Einsezung. eines neuen Bischofs in
gesetzmäßiger Weise stattgehabt hat.
C. 5.
Wenn für den Umfang eines Sprengels die Leistungen aus Staatsmitteln
wieder aufgenommen sind, einzelne Empfangsberechtigte aber, der vom Bischof
oder Bisthumsverweser übernommenen Vepsichtung. ungeachtet, den Gesetzen
des Staates den Gehorsam vewweigern, so ist die Staatsregierung ermächtigt,
die für diese Empfangsberechtigten bestimmten Leistungen wieder einzustellen.
d. 6.
Die Wiederaufnahme der eingestellten Leistungen an einzelne Empfangs-
berechtigte erfolgt außer den Fällen der §#. 2. bis 4., wenn der Empfangs.
e-