Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

605|  Bericht  zur  Untersuchung  der  Arbeiterverhältnisse  in  Dänemark.  23

durch  allgemeine  Vorschriften  über  die  Ordnung  und  Berechtigung  des
Verhältnisses  zu  wachen,  theils  solche  Bestimmungen  zu  treffen,  welche
leitend  und  ergänzend  hinsichtlich  des  Rechtsverhältnisses  im  Einzelnen  fein
können,  und  welche  zu  gelten  haben,  wo  Anderes  nicht  beschlossen  ist.

In  ersterer  Beziehung  drängt  sich  die  Frage  betreffs  der  Einführung
von  Arbeitskontraktbüchern  auf.  Bei  uns  find  im  Handwerkerstande
derartige  Bücher  nur  für  reisende  Gesellen  (Wanderbücher)  durch  Verordnung
vom  10.  December  1828  geboten  gewesen  und  in  neuerer  Zeit  find  Aufenthaltsbücher
  für  Ausländer  vorgeschrieben.  Außerdem  find  namentlich  in
früheren  Tagen  Gesellenbücher  in  mehreren  Fächern  nicht  ungewöhnlich  gewesen,
  in  welchen  Büchern  dann  Auskunft  über  die  Annahme  und  Entlaffung
  des  Betreffenden  Seitens  der  verschiedenen  Meister  gegeben  wird.
Im  Auslande  ist  das  Verhältniß  bis  in  die  neuere  Zeit  ein  gleiches  gewesen;
aber  gegenwärtig  an  immer  mehr  Orten,  und  namentlich  in  der  Schweiz,
die  Nothwendigkeit  der  Führung  derartiger  Bücher  für  alle  Arbeiter  mehr
und  mehr  geltend  gemacht,  und  die  Majorität  der  Kommission  (sämmtliche
Mitglieder  mit  Ausnahme  von  Faber)  schließt  sich  dem  als  richtig  an.
Nicht  nur  wird  jedem  Arbeiter  dadurch  ein  nützlicher  Beistand  geleistet,  sich
überall  gehörig  legitimiren  zu  können,  sondern  es  wird  sich  dadurch  namentlich
ein  festes  und  geordnetes  Verhältniß  zwischen  Meister  und  Gesellen  entwickeln
  können,  welches  bisher  nur  allzu  sehr  vermißt  wird.  Arbeitskontraktbücher
  werden  gleichwie  Zeugnißbücher  eine  Sicherheit  für  den  besseren
Theil  der  betreffenden  Gesellschaftsklasse  sein,  es  wird  eine  Sicherheit  für
den  Gesellen  nicht  weniger  wie  für  den  Meister,  und  namentlich  eine  nothwendige
  Bedingung  für  jegliche  Organisation  des  Handwerkerstandes  in
den  Städten  sein.  Wenn  hiergegen  geltend  gemacht  worden  ist,  daß  es  unbillig
sein  würde,  diesem  einzelnen  Stande  die  Benutzung  von  Arbeitskontraktbüchern
  aufzuerlegen,  falls  diese  Verpflichtung  nicht  gleichzeitig  für  alle
anderen  Stände  einzuführen,  ist  daran  zu  erinnern,  daß  in  allen  Lebensverhältnissen,
  in  denen  sich  der  Eine  an  den  Andern  wendet,  um  Beschäftigung
oder  Beistand  zu  erhalten,  eine  Legitimation  gefordert  wird,  und  daß  bei
der  Auferlegung  zur  Führung  von  Arbeitskontraktbüchern  nichts  Anderes
bezweckt  wird,  als  daß  der  Betreffende  stets  im  Besitz  einer  Legitimation
ist,  die  somit  die  beste  Stütze  für  ihn  werden  wird.  Es  ist  in  der  Kommission
  Gegenstand  des  Zweifels  gewesen,  in  welcher  Ausdehnung  die  Benutzung
  der  Arbeitsbücher  zur  Pflicht  zu  machen  sei;  die  Kommission  ist
aber  in  dieser  Hinsicht  zu  dem  Resultate  gekommen,  daß,  wenn  eine  wirkliche
Sicherheit  erzielt  werden  soll,  die  Verpflichtung  nicht  nur  den  eigentlichen
Gesellen  im  Handwerk,  sondern  Allen,  welche  als  Arbeiter  an  der  Fabrikthätigkeit
  theilnehmen,  aufzuerlegen  ist.  Den  Gesellen  ist  das  Kontraktbuch
gleichzeitig  mit  dem  Gesellenbriese  zu  verabfolgen.  Die  Fabrikarbeiter  find
zu  verpflichten,  sich  Kontraktbücher  von  der  Obrigkeit  zu  verschaffen.  In
fremden  Ländern  ist  außerdem  gewöhnlich  noch  gesetzlich  vorgeschrieben,  daß
auch  jeder  Arbeitgeber  Buch  über  die  bei  ihm  arbeitenden  Gesellen  und
anderen  Personen  führt.  Diese  Bücher  stehen  unter  Kontrole  der  Behörden
und  sollen  diesen  stets  zugänglich  sein.  Daß  solche  Bücher  in  mancher
Beziehung  von  Bedeutung  sein  können,  ist  einleuchtend,  und  die  Kommission