605| Bericht zur Untersuchung der Arbeiterverhältnisse in Dänemark. 23
durch allgemeine Vorschriften über die Ordnung und Berechtigung des
Verhältnisses zu wachen, theils solche Bestimmungen zu treffen, welche
leitend und ergänzend hinsichtlich des Rechtsverhältnisses im Einzelnen fein
können, und welche zu gelten haben, wo Anderes nicht beschlossen ist.
In ersterer Beziehung drängt sich die Frage betreffs der Einführung
von Arbeitskontraktbüchern auf. Bei uns find im Handwerkerstande
derartige Bücher nur für reisende Gesellen (Wanderbücher) durch Verordnung
vom 10. December 1828 geboten gewesen und in neuerer Zeit find Aufenthaltsbücher
für Ausländer vorgeschrieben. Außerdem find namentlich in
früheren Tagen Gesellenbücher in mehreren Fächern nicht ungewöhnlich gewesen,
in welchen Büchern dann Auskunft über die Annahme und Entlaffung
des Betreffenden Seitens der verschiedenen Meister gegeben wird.
Im Auslande ist das Verhältniß bis in die neuere Zeit ein gleiches gewesen;
aber gegenwärtig an immer mehr Orten, und namentlich in der Schweiz,
die Nothwendigkeit der Führung derartiger Bücher für alle Arbeiter mehr
und mehr geltend gemacht, und die Majorität der Kommission (sämmtliche
Mitglieder mit Ausnahme von Faber) schließt sich dem als richtig an.
Nicht nur wird jedem Arbeiter dadurch ein nützlicher Beistand geleistet, sich
überall gehörig legitimiren zu können, sondern es wird sich dadurch namentlich
ein festes und geordnetes Verhältniß zwischen Meister und Gesellen entwickeln
können, welches bisher nur allzu sehr vermißt wird. Arbeitskontraktbücher
werden gleichwie Zeugnißbücher eine Sicherheit für den besseren
Theil der betreffenden Gesellschaftsklasse sein, es wird eine Sicherheit für
den Gesellen nicht weniger wie für den Meister, und namentlich eine nothwendige
Bedingung für jegliche Organisation des Handwerkerstandes in
den Städten sein. Wenn hiergegen geltend gemacht worden ist, daß es unbillig
sein würde, diesem einzelnen Stande die Benutzung von Arbeitskontraktbüchern
aufzuerlegen, falls diese Verpflichtung nicht gleichzeitig für alle
anderen Stände einzuführen, ist daran zu erinnern, daß in allen Lebensverhältnissen,
in denen sich der Eine an den Andern wendet, um Beschäftigung
oder Beistand zu erhalten, eine Legitimation gefordert wird, und daß bei
der Auferlegung zur Führung von Arbeitskontraktbüchern nichts Anderes
bezweckt wird, als daß der Betreffende stets im Besitz einer Legitimation
ist, die somit die beste Stütze für ihn werden wird. Es ist in der Kommission
Gegenstand des Zweifels gewesen, in welcher Ausdehnung die Benutzung
der Arbeitsbücher zur Pflicht zu machen sei; die Kommission ist
aber in dieser Hinsicht zu dem Resultate gekommen, daß, wenn eine wirkliche
Sicherheit erzielt werden soll, die Verpflichtung nicht nur den eigentlichen
Gesellen im Handwerk, sondern Allen, welche als Arbeiter an der Fabrikthätigkeit
theilnehmen, aufzuerlegen ist. Den Gesellen ist das Kontraktbuch
gleichzeitig mit dem Gesellenbriese zu verabfolgen. Die Fabrikarbeiter find
zu verpflichten, sich Kontraktbücher von der Obrigkeit zu verschaffen. In
fremden Ländern ist außerdem gewöhnlich noch gesetzlich vorgeschrieben, daß
auch jeder Arbeitgeber Buch über die bei ihm arbeitenden Gesellen und
anderen Personen führt. Diese Bücher stehen unter Kontrole der Behörden
und sollen diesen stets zugänglich sein. Daß solche Bücher in mancher
Beziehung von Bedeutung sein können, ist einleuchtend, und die Kommission