Full text : Die Gewerbefreiheit für Bayern.

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liche  und  verwandtschaftliche  Verhältnisse,  höhere  Empfehlung,  gewandteres
  Benehmen  für  den  persönlich  besser  Angeschriebenen  immer
in  Berechnung  gezogen  werden.  Man  betrachte  nur  den  Artikel:  „Bei
Ertheilung  von  Concessionen  soll  die  bessere  Gewerbsbefähigung,  der
befsere  Leumund,  die  mehr  bethätigte  Arbeitslust  rc.  berücksichtigt
werden.“  Was  für  äußerst  dehnbare  Begriffe  sind  „Leumund",  „mehr
bethätigte  Arbeitslust“  für  den  Bureaumann,  der  die  Charakteristik  des
Bewerbers  nur  in  den  Vorlagen  schwarz  auf  weiß  findet,  unbekümmert
wie  diese  Vorlagen  entstanden  und  ob  sie  auch  die  treue  volle  Wahrheit
enthalten!  Der  „Leumund“  zumeist,  welch  sonderlich  heikel  Ding  ist
dies!  Wie  oft  erhält  er  nur  durch  persönliche  Mißliebigkeit,  Scheinheiligkeit,
  unterthäniges  Becomplimentiren,  oder  harmloses  Zusammentreffen
  mit  der  Polizei  diesen  oder  jenen  Schiller;  ein  einziges,  rasch
und  leidenschaftlich  gesprochenes  Wort,  welches  das  allzufeine  Amtsund
  Zartgefühl  des  Herrn  Polizeibeamten  verletzt,  kann  den  Anlaß
geben,  daß  ein  unschuldiger  Leumund  schwarz  getrübt  und  nimmer  weiß
gewaschen  wird.  —  Dem  Abgewiesenen  steht  allerdings  das  Recht  der
Berufung  an  die  höhere  Stelle  zu,  und  diese  handelt,  zumal  jetzt,  auch
meist  in  liberalerer  Auffassung;  allein  wenn  man  aus  dem  täglichen
Leben  weiß,  was  in  der  Wirklichkeit  „das  Recht  der  Berufung“  eigentlich
  heißt,  mit  welchen  weitläufigen  Umständen,  Hindernissen  und
Aufwand  von  Geld  und  Zeit  solche  Berufungen  verknüpft  sind,  wenn
man  die  Klausel  erwägt,  daß  ein  zurückgewiesenes  Concessionsgesuch
nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  wieder  gestellt  werden  soll,  so  wird
man  auf  solche  „Berechtigung  höherer  Berufung“  wenig  Werth  legen
können.

Unmöglich  ist  ferner,  den  Behörden,  die  einen  ganz  andern  Bildungsgang
  genommen  und  sich  am  Ende  am  wenigsten  um  den  geschäftlichen
Verkehr  in  einer  Stadt  oder  einem  Staate  eingehend  interessiren,  auch
zuzumuthen,  daß  sie  mit  richtigem  Blick  in  die  örtlichen  gewerblichen
Verhältnisse  entscheiden,  daß  sie  so  genau  zu  bestimmen  im  Stande  sind,
ob  ein  Geschäft  hier  oder  dort  mit  Nutzen  betrieben  werden  kann,  ob  es
zur  Zeit  rentabel  ist,  eine  weitere  Concession  für  das  Gewerbe  nothwendig
  oder  Nachtheile  für  die  andern  Gewerbsmeister  bringt.  Wer
kann  überhaupt  bei  dem  Stande  unseres  Verkehrslebens  so  rasch  über
die  Zukunft,  die  Bedürfnisse  und  Entwicklungsfähigkeit  gewisser  Gewerbe
  aburtheilen  und  durch  solches  Urtheil  den  redlichen  Erwerb  hindern
  wollen?  Es  ist  schwer  glaublich,  daß  der  noch  so  gut  studirte
Beamte,  der  noch  vielen  andern  Berufsgeschäften  zu  genügen  hat,  auch
so  gut  und  detaillirt  in  gewerblicher  Beziehung  unterrichtet  sei;  man
kann  überhaupt  vernünftigerweise  nicht  annehmen,  daß  der  Staat  klüger
sein  soll,  als  der  Unternehmer,  daß  der  Staat  erst  Alles  prüfen  und

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