Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

18S.

Juhalt:  Gesed,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion  von  Staatspapiergeld,  S.  231.  —  Allerböchster
Erlaß,  betreffend  die  Festsetzung  der  Endfrist,  bis  zu  welcher  für  die  präkludirten  Kassenanweisungen
vom  2.  Jannar  1835.  und  Darlehnskassenscheine  vom  15.  April  1848.  durch  die  Sauptverwaltung  der
Staatsschulden  Ersatz  zu  gewähren  ist,  S.  232.

 

 

(Nr.  8297.)  Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion  von  Staatspapiergeld.  Vom
18.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  nach  dem  Gesetz  vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  169.)
der  unverzinslichen  Staatsschuld  der  Monarchie  hinzugetretenen  Kurhessischen
Kassenscheine  und  Noten  der  Landesbank  zu  Wiesbaden,  einschließlich  der  Scheine
der  vormaligen  Landeskreditkasse  daselbst,  sowie  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
23.  Dezember  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1929.)  wieder  in  Umlauf  gesetzten  besichungsweise
  ausgegebenen  Darlehnskassenscheine  werden  nur  noch  bis  zum

1.  Dezember  1875.  bei  den  von  dem  Finanzminister  bestimmten  Kassen  zur
Einlösung  angenommen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  genannten  Papiergeldzeichen
  ungültig,  und  alle  Ansprüche  aus  denselben  an  den  Staat  beziehungs-*
  an  die  Landesbank  zu  Wiesbaden  erlöschen.

S.  2.

Die  Saatsregierung  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  welchem  die  auf
Grund  der  Gesetze  vom  19.  Mai  1851.  (Gesetz=  Samml.  S.  25)  7.  Mai  1856.
(Gesetz  Samml.  S.  334.)  und  vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  169.)
es-  a  Kassenanweisungen  ihre  Gültigkeit  verlieren.

S.  3.  -
Die  Ausführung  des  F.  2.  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Reichskassenscheinen  vom  30.  April  1874.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  40.),  sowie
Jahrgang  1875.  (Nr.  8297—8298)  34  zur

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1875.