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liche und verwandtschaftliche Verhältnisse, höhere Empfehlung, gewandteres
Benehmen für den persönlich besser Angeschriebenen immer
in Berechnung gezogen werden. Man betrachte nur den Artikel: „Bei
Ertheilung von Concessionen soll die bessere Gewerbsbefähigung, der
befsere Leumund, die mehr bethätigte Arbeitslust rc. berücksichtigt
werden.“ Was für äußerst dehnbare Begriffe sind „Leumund", „mehr
bethätigte Arbeitslust“ für den Bureaumann, der die Charakteristik des
Bewerbers nur in den Vorlagen schwarz auf weiß findet, unbekümmert
wie diese Vorlagen entstanden und ob sie auch die treue volle Wahrheit
enthalten! Der „Leumund“ zumeist, welch sonderlich heikel Ding ist
dies! Wie oft erhält er nur durch persönliche Mißliebigkeit, Scheinheiligkeit,
unterthäniges Becomplimentiren, oder harmloses Zusammentreffen
mit der Polizei diesen oder jenen Schiller; ein einziges, rasch
und leidenschaftlich gesprochenes Wort, welches das allzufeine Amtsund
Zartgefühl des Herrn Polizeibeamten verletzt, kann den Anlaß
geben, daß ein unschuldiger Leumund schwarz getrübt und nimmer weiß
gewaschen wird. — Dem Abgewiesenen steht allerdings das Recht der
Berufung an die höhere Stelle zu, und diese handelt, zumal jetzt, auch
meist in liberalerer Auffassung; allein wenn man aus dem täglichen
Leben weiß, was in der Wirklichkeit „das Recht der Berufung“ eigentlich
heißt, mit welchen weitläufigen Umständen, Hindernissen und
Aufwand von Geld und Zeit solche Berufungen verknüpft sind, wenn
man die Klausel erwägt, daß ein zurückgewiesenes Concessionsgesuch
nicht vor Ablauf eines Jahres wieder gestellt werden soll, so wird
man auf solche „Berechtigung höherer Berufung“ wenig Werth legen
können.
Unmöglich ist ferner, den Behörden, die einen ganz andern Bildungsgang
genommen und sich am Ende am wenigsten um den geschäftlichen
Verkehr in einer Stadt oder einem Staate eingehend interessiren, auch
zuzumuthen, daß sie mit richtigem Blick in die örtlichen gewerblichen
Verhältnisse entscheiden, daß sie so genau zu bestimmen im Stande sind,
ob ein Geschäft hier oder dort mit Nutzen betrieben werden kann, ob es
zur Zeit rentabel ist, eine weitere Concession für das Gewerbe nothwendig
oder Nachtheile für die andern Gewerbsmeister bringt. Wer
kann überhaupt bei dem Stande unseres Verkehrslebens so rasch über
die Zukunft, die Bedürfnisse und Entwicklungsfähigkeit gewisser Gewerbe
aburtheilen und durch solches Urtheil den redlichen Erwerb hindern
wollen? Es ist schwer glaublich, daß der noch so gut studirte
Beamte, der noch vielen andern Berufsgeschäften zu genügen hat, auch
so gut und detaillirt in gewerblicher Beziehung unterrichtet sei; man
kann überhaupt vernünftigerweise nicht annehmen, daß der Staat klüger
sein soll, als der Unternehmer, daß der Staat erst Alles prüfen und
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