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zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Finanz-
minister getroffen.
Die desfallsigen Bekanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger,
die Amtsblätter und andere öffentliche Blätter in sämmtlichen Provinzen,
Die eingelösten Geldzeichen werden von Kommissurien der Staatsschulden-
kommission und der Hauptverwaltung der Staatsschulden durch Feuer vernichtet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 18. Juni 1875.
(. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. v. Kameke. Achenbach.
Friedenthal.
(Nr. 8298.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1875., betreffend die Festsetzung der Endfrist,
bis zu welcher für die präkludirten Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835.
und Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848. durch die Hauptverwaltung
der Staatsschulden Ersatz zu gewähren ist. ·
Auf den Bericht vom 17. d. M. geyehmige Ich, daß in Gemäßheit des §. 2.
des Gesetzes vom 15. April 1857. GEeseg. amml. S. 304.) die Endfrist, bis
zu welcher für die präkludirten Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835. und
Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848. durch die Hauptverwaltung der Staats-
schulden 5 ewähren ist, auf den 31. Dezember 1875. festgesetzt wird.
Dieser Erlaß ist unh die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Bad Ems, den 21. Juni 1875
Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. v. Kameke. Achenbach.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).