Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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hat, von ihren Befugnissen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben 
von der Staatsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen 
dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung 
der Befugnisse auf die Staatsbehörde über. 
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staatsbehörde, 
jede jedoch im Einvernehmen mit der andern, eine Anordnung oder Entscheidung 
treffen hat, muß die um ihre Zustimmung angegangene Behärde sich binnen 
reißig Tagen nach dem Empfange der Mnfeordcnen erklären. Erklärt sie sich 
nicht, so gilt sie als zustimmend. « 
Bei erhobenem Widerspruch entscheidet in allen Fällen über Meinungsver- 
schiedenheiten zwischen der bischöflichen Behörde und dem Regierungspräsidenten 
(Landdrosten) der Oberpräsident, über Meinungsverschiedenheiten zuschen diesem 
und der bischöflichen Behörde der Minister der geistlichen Angelegenheiten. 
KG. 44. 
In den getroffenen Anordnungen ist erkennbar zu machen, ob das Einver- 
nehmen erreicht oder ob die Zustimmung wegen Verabsäumung der Frist für 
Wne zuprrachten oder ob die Entscheidung in Folge erhobenen Widerspruchs 
getroffen ist. 
KG. 45. 
Weigert sich ein Kirchenvorsteher, sein Amt zu übernehmen oder auszuüben, 
so ist eine Neuwahl anzuordnen. 
Weigert sich auch der neu gewählte Kirchenvorsteher, sein Amt zu über- 
nehmen oder auszuüben, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) befugt, den 
Kirchenvorsteher aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde zu bestellen. 
S. 46. 
Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher überhaupt nicht zu Stande oder 
weigert sich die Mehrzahl der gewählten Kirchenvorsteher, ihr Amt zu über- 
nehmen oder auszuüben, oder muß der nach erfolgter Auflösung neu gewählte 
Kirchenvorstand aufgelöst werden, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) 
befugt, eine kommissarische Besorgung der kirchlichen Bermögensangelegenheiten 
unter sinngemäßer Anwendung der §#. 9. bis 11. des Gesetzes vom 20. Mai 
1874. anzuordnen. 
Kommt die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu Stande oder weigert 
sich die Mehrzahl der Gemeindevertreter, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben, 
oder muß die nach erfolgter Auflösung neu gewählte Gemeindevertretung aufgelöst 
werden, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) befugt, sowohl die Eeschäfte 
des Kirchenvorstandes, als auch die der Gemeindevertretung kommissarisch be- 
sorgen zu lassen. 
(Nr. 8302.) 37“ VIII. Auf-
	        
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