— 251 —
hat, von ihren Befugnissen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben
von der Staatsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen
dreißig Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung
der Befugnisse auf die Staatsbehörde über.
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche oder die Staatsbehörde,
jede jedoch im Einvernehmen mit der andern, eine Anordnung oder Entscheidung
treffen hat, muß die um ihre Zustimmung angegangene Behärde sich binnen
reißig Tagen nach dem Empfange der Mnfeordcnen erklären. Erklärt sie sich
nicht, so gilt sie als zustimmend. «
Bei erhobenem Widerspruch entscheidet in allen Fällen über Meinungsver-
schiedenheiten zwischen der bischöflichen Behörde und dem Regierungspräsidenten
(Landdrosten) der Oberpräsident, über Meinungsverschiedenheiten zuschen diesem
und der bischöflichen Behörde der Minister der geistlichen Angelegenheiten.
KG. 44.
In den getroffenen Anordnungen ist erkennbar zu machen, ob das Einver-
nehmen erreicht oder ob die Zustimmung wegen Verabsäumung der Frist für
Wne zuprrachten oder ob die Entscheidung in Folge erhobenen Widerspruchs
getroffen ist.
KG. 45.
Weigert sich ein Kirchenvorsteher, sein Amt zu übernehmen oder auszuüben,
so ist eine Neuwahl anzuordnen.
Weigert sich auch der neu gewählte Kirchenvorsteher, sein Amt zu über-
nehmen oder auszuüben, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) befugt, den
Kirchenvorsteher aus den wählbaren Mitgliedern der Gemeinde zu bestellen.
S. 46.
Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher überhaupt nicht zu Stande oder
weigert sich die Mehrzahl der gewählten Kirchenvorsteher, ihr Amt zu über-
nehmen oder auszuüben, oder muß der nach erfolgter Auflösung neu gewählte
Kirchenvorstand aufgelöst werden, so ist der Regierungspräsident (Landdrost)
befugt, eine kommissarische Besorgung der kirchlichen Bermögensangelegenheiten
unter sinngemäßer Anwendung der §#. 9. bis 11. des Gesetzes vom 20. Mai
1874. anzuordnen.
Kommt die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu Stande oder weigert
sich die Mehrzahl der Gemeindevertreter, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben,
oder muß die nach erfolgter Auflösung neu gewählte Gemeindevertretung aufgelöst
werden, so ist der Regierungspräsident (Landdrost) befugt, sowohl die Eeschäfte
des Kirchenvorstandes, als auch die der Gemeindevertretung kommissarisch be-
sorgen zu lassen.
(Nr. 8302.) 37“ VIII. Auf-